Wählen Sie die experimentellen Funktionen, die Sie testen möchten.

Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 62015TN0669

    Rechtssache T-669/15: Klage, eingereicht am 9. Oktober 2015 — Lysoform Dr. Hans Rosemann u. a./ECHA

    ABl. C 48 vom 8.2.2016, S. 80–81 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    8.2.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 48/80


    Klage, eingereicht am 9. Oktober 2015 — Lysoform Dr. Hans Rosemann u. a./ECHA

    (Rechtssache T-669/15)

    (2016/C 048/88)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerinnen: Lysoform Dr. Hans Rosemann GmbH (Berlin, Deutschland), Ecolab Deutschland GmbH (Monheim, Deutschland), Schülke & Mayr GmbH (Norderstedt, Deutschland), Diversey Europe Operations BV (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Van Maldegem und M. Grunchard sowie P. Sellar, Solicitor)

    Beklagte: Europäische Chemikalienagentur (ECHA)

    Anträge

    Die Klägerinnen beantragen,

    die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

    die Entscheidung der Europäischen Chemikalienagentur über die Aufnahme des Unternehmens BASF in die Liste der Wirkstoffe und Lieferanten nach Art. 95 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (1) für nichtig zu erklären;

    der ECHA die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klägerinnen rügen, dass die ECHA rechtsfehlerhaft die Aufnahme eines Unternehmens in die Liste nach Art. 95 der Verordnung Nr. 528/2012 hinsichtlich eines bestimmten Stoffes zugelassen habe, und stützen sich hierfür auf drei Klagegründe.

    1.

    Die ECHA habe die Bestimmungen über das Erfordernis, dass das Unternehmen gemäß Art. 95 Abs. 1 der Verordnung Nr. 528/2012 ein vollständiges Dossier vorzulegen habe, fehlerhaft angewendet.

    2.

    Sie habe Unternehmen, die sich in der gleichen Lage befunden hätten, unterschiedlich behandelt.

    3.

    Sie habe es entgegen den Vorgaben der Verordnung Nr. 528/2012 unterlassen, gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen, die an dem Programm zur Überprüfung eines bestimmten Wirkstoffs teilgenommen hätten, und Trittbrettfahrern sicherzustellen.


    (1)  Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167, S. 1).


    nach oben