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Document 62015TB0671

    Rechtssache T-671/15 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 4. Dezember 2015 — E-Control/ACER (Vorläufiger Rechtsschutz — Stellungnahme zur Vereinbarkeit der Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörden, mit denen die Methoden für die Zuweisung grenzüberschreitender Stromübertragungskapazitäten genehmigt werden — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs — Verstoß gegen Formerfordernisse — Unzulässigkeit)

    ABl. C 48 vom 8.2.2016, p. 51–52 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    8.2.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 48/51


    Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 4. Dezember 2015 — E-Control/ACER

    (Rechtssache T-671/15 R)

    ((Vorläufiger Rechtsschutz - Stellungnahme zur Vereinbarkeit der Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörden, mit denen die Methoden für die Zuweisung grenzüberschreitender Stromübertragungskapazitäten genehmigt werden - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Verstoß gegen Formerfordernisse - Unzulässigkeit))

    (2016/C 048/59)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Verfahrensbeteiligte

    Antragstellerin: Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Schuhmacher

    Antragsgegnerin: Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER)

    Gegenstand

    Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Stellungnahme Nr. 09/2015 der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden vom 23. September 2015 zur Vereinbarkeit der Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörden, mit denen die Methoden für die Zuweisung grenzüberschreitender Übertragungskapazitäten in Mittel- und Osteuropa genehmigt werden, mit der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (ABl. L 211, S. 15) und den in Anhang I dieser Verordnung enthaltenen Leitlinien für das Management und die Vergabe verfügbarer Übertragungskapazitäten auf Verbindungsleitungen zwischen nationalen Netzen

    Tenor

    1.

    Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

    2.

    Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


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