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Document 62014TA0138

    Rechtssache T-138/14: Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2015 — Chart/EAD (Außervertragliche Haftung — Örtlicher Bediensteter der Delegation der Union in Ägypten — Vertragsende — Versäumnis der Delegation, der ägyptischen Sozialversicherungsbehörde die Bescheinigung über das Dienstende des Bediensteten zu übermitteln und dessen Situation insoweit nachträglich zu bereinigen — Verjährung — Sukzessiver Schaden — Teilweise Unzulässigkeit — Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung — Angemessene Frist — Art. 41 der Charta der Grundrechte — Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht — Sicherer Schaden — Kausalzusammenhang)

    ABl. C 48 vom 8.2.2016, p. 46–47 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    8.2.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 48/46


    Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2015 — Chart/EAD

    (Rechtssache T-138/14) (1)

    ((Außervertragliche Haftung - Örtlicher Bediensteter der Delegation der Union in Ägypten - Vertragsende - Versäumnis der Delegation, der ägyptischen Sozialversicherungsbehörde die Bescheinigung über das Dienstende des Bediensteten zu übermitteln und dessen Situation insoweit nachträglich zu bereinigen - Verjährung - Sukzessiver Schaden - Teilweise Unzulässigkeit - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Angemessene Frist - Art. 41 der Charta der Grundrechte - Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht - Sicherer Schaden - Kausalzusammenhang))

    (2016/C 048/52)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Klägerin: Randa Chart (Woluwe-Saint-Lambert, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Bontinck und A. Guillerme)

    Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD) (Prozessbevollmächtigte: S. Marquardt und M. Silva)

    Gegenstand

    Schadensersatzklage auf Ausgleich des Schadens, der der Klägerin infolge des Versäumnisses der Delegation der Europäischen Union in Kairo (Ägypten), der ägyptischen Sozialversicherungsbehörde nach ihrem Ausscheiden die Bescheinigung über das Ende ihres Dienstverhältnisses zu übermitteln und ihre Situation insoweit nachträglich zu bereinigen, entstanden sein soll

    Tenor

    1.

    Der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) wird verurteilt, an Frau Randa Chart eine Entschädigung von 25 000 Euro zu zahlen.

    2.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    3.

    Frau Chart trägt zwei Zehntel ihrer Kosten und zwei Zehntel der dem EAD entstandenen Kosten.

    4.

    Der EAD trägt acht Zehntel seiner Kosten und acht Zehntel der Frau Chart entstandenen Kosten.


    (1)  ABl. C 159 vom 26.5.2014.


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