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Document 62011TA0067

    Rechtssache T-67/11: Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2015 — Martinair Holland/Kommission (Wettbewerb — Kartelle — Europäischer Luftfrachtmarkt — Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen in Bezug auf mehrere Bestandteile der Preise für Luftfrachtdienstleistungen [Einführung von Treibstoffzuschlägen und Sicherheitszuschlägen, Weigerung, eine Provision auf die Zuschläge zu zahlen] — Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft über den Luftverkehr — Begründungspflicht)

    ABl. C 48 vom 8.2.2016, p. 41–41 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    8.2.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 48/41


    Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2015 — Martinair Holland/Kommission

    (Rechtssache T-67/11) (1)

    ((Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Luftfrachtmarkt - Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen in Bezug auf mehrere Bestandteile der Preise für Luftfrachtdienstleistungen [Einführung von Treibstoffzuschlägen und Sicherheitszuschlägen, Weigerung, eine Provision auf die Zuschläge zu zahlen] - Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft über den Luftverkehr - Begründungspflicht))

    (2016/C 048/45)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: Martinair Holland NV (Haarlemmermeer, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Wesseling)

    Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Noë, N. von Lingen und C. Giolito, dann S. Noë, C. Giolito und A. Dawes im Beistand von B. Doherty, Barrister)

    Gegenstand

    Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses K(2010) 7694 endg. der Kommission vom 9. November 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (Sache COMP/39258 — Luftfracht), soweit er die Klägerin betrifft, oder, hilfsweise, auf Nichtigerklärung von Art. 5 Buchst. b dieses Beschlusses, soweit darin gegen sie eine Geldbuße verhängt wird, oder auf deren Herabsetzung

    Tenor

    1.

    Der Beschluss K(2010) 7694 endg. der Kommission vom 9. November 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (Sache COMP/39258 — Luftfracht) wird für nichtig erklärt, soweit er die Martinair Holland NV betrifft.

    2.

    Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten, die Martinair Holland entstanden sind.


    (1)  ABl. C 95 vom 26.3.2011.


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