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Document 62015CN0590

    Rechtssache C-590/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 13. November 2015 von Alain Laurent Brouillard gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Neunte Kammer) vom 14. September 2015 in der Rechtssache T-420/13, Brouillard/Gerichtshof

    ABl. C 48 vom 8.2.2016, p. 11–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    8.2.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 48/11


    Rechtsmittel, eingelegt am 13. November 2015 von Alain Laurent Brouillard gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Neunte Kammer) vom 14. September 2015 in der Rechtssache T-420/13, Brouillard/Gerichtshof

    (Rechtssache C-590/15 P)

    (2016/C 048/19)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Rechtsmittelführer: Alain Laurent Brouillard (Prozessbevollmächtigter: P. Vande Casteele, avocat)

    Andere Partei des Verfahrens: Gerichtshof der Europäischen Union

    Anträge

    Der Rechtsmittelführer beantragt,

    das Rechtsmittel für begründet zu erklären und das Urteil vom 14. September 2015 (T-420/13) aufzuheben;

    die Schreiben vom 5. Juni 2013 für nichtig zu erklären, mit denen der Gerichtshof der Europäischen Union die IDEST Communication SA aufgefordert hat, zum einen Angebote im Rahmen einer Ausschreibung nach dem Verhandlungsverfahren zum Abschluss von Rahmenverträgen für die Übersetzung juristischer Texte aus bestimmten Amtssprachen der Europäischen Union ins Französische (ABl. 2013/S 47-075037) abzugeben, und zum anderen zu bestätigen, dass der Kläger nicht an der Erbringung der Dienstleistungen, auf die sich der Auftrag bezieht, beteiligt sein werde.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    1.

    Der Gerichtshof der Europäischen Union habe die Auffassung vertreten, dass der Rechtsmittelführer im Rahmen der Erbringung von Übersetzungsdienstleistungen nicht als Nachunternehmer einer zur Abgabe von Angeboten aufgeforderten Gesellschaft akzeptiert werden könne, weil „… das Diplom, das er an der Universität Poitiers (anwendungsorientierter Master Recht, Wirtschaft und Verwaltung, Schwerpunkt: Privatrecht, Spezialisierung: Jurist im Sprachendienst) erworben hat, zwar ein Diplom auf dem Niveau Master 2 darstellt, nicht aber eine vollständige juristische Ausbildung bestätigt“ und dass „diese Bewertung mit einer ständigen Praxis des französischen Übersetzungsreferats in Einklang steht, nach der die von der Universität Poitiers angebotene Ausbildung des ‚Juristen im Sprachendienst‘ (Master 2) keine juristische Ausbildung ist, die den in Punkt III.2.1 der Ausschreibung genannten Anforderungen genügt“, wobei „die Art der Erlangung des Diploms (‚VAE‘, d. h. eine Anerkennung der erworbenen Erfahrung) keine Auswirkung auf diese Bewertung hat…“.

    2.

    Der Rechtsmittelführer rügt eine Verletzung der allgemeinen Grundsätze der Gleichheit, der Niederlassungsfreiheit, der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, des freien Dienstleistungsverkehrs, des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der Art. 14, 15, 16, 20, 21, 51 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Art. 45, 49, 51, 56 und 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, des Rechts auf Bildung und Ausbildung sowie einen Rechtsfehler und Ermessensmissbrauch.

    3.

    Das Gericht begehe dadurch einen Rechtsfehler, dass es eine „Beschränkung“ der genannten Rechte und Freiheiten verneine. Der Rechtsfehler sei umso mehr gegeben, als der Rechtsmittelführer Inhaber von Abschlüssen sei, die ihn der Natur nach und sogar von ihrem Wesen her zur Erbringung von Dienstleistungen der juristischen Übersetzung bestimmten. Der Gerichtshof habe zumindest das Recht des Rechtsmittelführers „beschränkt“, von seiner Ausbildung als Jurist und universitärer Übersetzer zu profitieren.

    4.

    Das Gericht begehe einen Rechtsfehler und verletze das Unionsrecht zudem dadurch, dass es annehme, dass der Auftraggeber zu keinem Vergleich verpflichtet gewesen sei, da die Richtlinie 2005/36 (1) nicht anwendbar gewesen sei und daher „der [Rechtsmittelführer] sich nicht auf die Rechtsprechung über die Anerkennung von Diplomen [stützen kann], um geltend zu machen, dass der Gerichtshof im vorliegenden Fall andere Qualifikationen und die Erfahrung, über die er verfügt, hätte berücksichtigen müssen“.

    5.

    Das Gericht begeht dadurch einen weiteren Rechtsfehler, dass es entschieden habe, dass der Auftraggeber das in Frankreich verliehene Diplom „Master en droit“ (bac + 5) zu Recht nicht berücksichtigt habe, und zwar „unter Berücksichtigung der verschiedenen Diplome, die es in Belgien und Frankreich vor und nach der Reform von 2004 zur Harmonisierung von Hochschuldiplomen in Europa gegeben hat“.

    6.

    Die Verletzung der genannten Grundfreiheiten und allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, einzeln oder in Verbindung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, ergebe sich ferner daraus, dass der Ausschluss des Rechtsmittelführers beschlossen worden sei, ohne sämtliche seiner Diplome, Zertifikate und weiteren Zeugnisse und seine einschlägige Berufserfahrung zu berücksichtigen und ohne seine durch diese bestätigten akademischen und beruflichen Qualifikationen mit den in den Ausschreibungsbedingungen geforderten zu vergleichen.


    (1)  Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255, S. 22).


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