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Document 62015CN0541

Rechtssache C-541/15: Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Wuppertal (Deutschland) eingereicht am 16. Oktober 2015 — Mircea Florian Freitag

ABl. C 48 vom 8.2.2016, p. 9–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

8.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 48/9


Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Wuppertal (Deutschland) eingereicht am 16. Oktober 2015 — Mircea Florian Freitag

(Rechtssache C-541/15)

(2016/C 048/15)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Wuppertal

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragsteller: Mircea Florian Freitag

Andere Beteiligte: Angela Freitag, Vica Pavel, Stadt Wuppertal, Oberbürgermeister der Stadt Wuppertal

Vorlagefrage

Sind Art. 18 und 21 AEUV dahingehend auszulegen, dass die Behörden eines Mitgliedsstaats verpflichtet sind, die Namensänderung eines Angehörigen dieses Staates anzuerkennen, wenn dieser zugleich Angehöriger eines anderen Mitgliedsstaats ist und in diesem Mitgliedsstaat durch eine nicht mit einer familienrechtlichen Statusänderung verbundene Namensänderung seinen ursprünglichen, bei Geburt erhaltenen Familiennamen (zurück-)erworben hat, obwohl der Erwerb des Namens nicht während des gewöhnlichen Aufenthaltes des Angehörigen in dem anderen Mitgliedstaat und auf seinen eigenen Antrag hin erfolgt ist?


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