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Document 62015CN0501

Rechtssache C-501/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 22. September 2015 vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 15. Juli 2015 in der Rechtssache T-24/13, Cactus S.A./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

ABl. C 414 vom 14.12.2015, p. 18–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

14.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 414/18


Rechtsmittel, eingelegt am 22. September 2015 vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 15. Juli 2015 in der Rechtssache T-24/13, Cactus S.A./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

(Rechtssache C-501/15 P)

(2015/C 414/22)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien des Verfahrens

Rechtsmittelführer: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

Andere Partei des Verfahrens: Cactus S.A.

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

dem Rechtsmittel insgesamt stattzugeben;

das angefochtene Urteil aufzuheben;

der Cactus S.A. die dem Amt entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Gemäß dem „IP Translator“-Urteil könne die Bezeichnung der Klassenüberschrift alle in der alphabetischen Liste dieser Klasse aufgenommenen Waren oder Dienstleistungen erfassen. Eine solche Bezeichnung könne jedoch nicht auf eine Beanspruchung der Gesamtheit aller Waren und Dienstleistungen einer bestimmten Klasse hinauslaufen. Das Gericht habe das „IP Translator“-Urteil falsch angewendet und gegen den Art. 28 der Verordnung Nr. 207/2009 (1) und die Regel 2 der Verordnung Nr. 2868/95 verstoßen, indem es die Beanspruchung der Klassenüberschrift der Klasse 35 mit allen zu dieser Klasse gehörenden Dienstleistungen gleichgesetzt habe. Da weder die Einzelhandelsdienstleistungen als solche noch die Dienstleistungen des „Einzelhandels mit natürlichen Pflanzen und Blumen, Saatgut; frischem Obst und Gemüse“ in der alphabetischen Liste der Klasse 35 aufgenommen seien, würden die älteren Gemeinschaftsmarken bezüglich solcher Dienstleistungen nicht geschützt. Das Erfordernis, die Waren oder die Arten von Waren, auf die sich die Einzelhandelsdienstleistungen bezögen, zu konkretisieren, das auf alle einschließlich der vor dem „Praktiker“-Urteil beantragten Marken anwendbar sei, sei ein weiteres Hindernis für das Ergebnis des Gerichts, dass sich die abstrakte Bezeichnung der Klassenüberschrift der Klasse 35 auf Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf alle möglichen Waren beziehe.

Die Feststellung, dass die ausschließliche Nutzung des stilisierten Kaktus die Kennzeichnungskraft der älteren Bildmarke im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 nicht ändere, weise vier Rechtsfehler auf. Da das Gericht seine Entscheidung nur auf die semantische Übereinstimmung zwischen dem Logo und dem Wortelement gestützt habe, habe es nicht geprüft, in welchem Maße das Wortelement „Cactus“ in der älteren zusammengesetzten Marke kennzeichnend und wichtig gewesen sei. Das Gericht habe die visuellen und (möglichen) klanglichen Unterschiede zwischen dem Logo und der zusammengesetzten Marke nicht betrachtet, es habe sein Ergebnis fälschlicherweise auf die Vorkenntnisse der Verkehrskreise in Luxemburg über die ältere zusammengesetzte Marke gestützt und nicht die Wahrnehmung der europäischen Verkehrskreise insgesamt berücksichtigt.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).


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