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Document 62015CN0364

Rechtssache C-364/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 13. Juli 2015 von Louis Vuitton Malletier gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 21. April 2015 in der Rechtssache T-360/12, Louis Vuitton Malletier/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Nanu-Nana Handelsgesellschaft mbH für Geschenkartikel & Co. KG

ABl. C 414 vom 14.12.2015, p. 14–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

14.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 414/14


Rechtsmittel, eingelegt am 13. Juli 2015 von Louis Vuitton Malletier gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 21. April 2015 in der Rechtssache T-360/12, Louis Vuitton Malletier/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Nanu-Nana Handelsgesellschaft mbH für Geschenkartikel & Co. KG

(Rechtssache C-364/15 P)

(2015/C 414/17)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Louis Vuitton Malletier (Prozessbevollmächtigte: P. Roncaglia, G. Lazzeretti, F. Rossi, N. Parrotta, avvocati)

Andere Parteien des Verfahrens: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Nanu-Nana Handelsgesellschaft mbH für Geschenkartikel & Co. KG

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das ihm am 29. April 2015 zugestellte Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 21. April 2015 in der Rechtssache T-360/12 aufzuheben;

dem HABM die ihm während des vorliegenden Verfahrens entstandenen Kosten aufzuerlegen;

Nanu-Nana die ihm während des vorliegenden Verfahrens entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Mit diesem Rechtsmittel beantragt Louis Vuitton Malletier (im Folgenden: Louis Vuitton oder Rechtsmittelführer), dass der Gerichtshof das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 21. April 2015 in der Rechtssache T-360/12 (im Folgenden: angefochtenes Urteil) aufhebt, mit dem das Gericht seine Klage gegen die Entscheidung R 1854/2011-1 der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 16. Mai 2012 abgewiesen hat, mit der die Gemeinschaftsbildmarke Nr. 658751 wegen fehlender Unterscheidungskraft insgesamt für nichtig erklärt wurde.

2.

Mit dem Rechtsmittel soll aufgezeigt werden, dass das Gericht fehlerhaft festgestellt habe, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (1) auf die angegriffene Marke anwendbar sei.

3.

Das Gericht habe, indem es die Entscheidung der Beschwerdekammer bestätigt habe, die die angegriffene Marke mangels originärer Unterscheidungskraft für nichtig erklärt habe, die Beweislastregeln in Nichtigkeitsverfahren verletzt.

4.

Der Rechtsmittelführer ist insbesondere der Ansicht, dass das Gericht zur Wahrung der Grundsätze der Vermutung der Rechtsgültigkeit eingetragener Gemeinschaftsmarken und der Verteilung der Beweislast in Nichtigkeitsverfahren die angefochtene Entscheidung hätte aufheben müssen, da Nanu-Nana den ihr obliegenden Beweis nicht erbracht habe, weil sie nicht habe dartun können, was die Norm und die Üblichkeit in der relevanten Branche zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke gewesen seien, von denen diese deshalb nicht erheblich abgewichen sei.

5.

Nach alledem beantragt der Rechtsmittelführer, das angefochtene Urteil aufzuheben und sowohl dem HABM als auch Nanu-Nana die ihm während dieses Verfahrens entstandenen Kosten aufzuerlegen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).


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