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Document 62014CA0378

    Rechtssache C-378/14: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 22. Oktober 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Bundesagentur für Arbeit — Familienkasse Sachsen/Tomislaw Trapkowski (Vorlage zur Vorabentscheidung — Soziale Sicherheit — Verordnung [EG] Nr. 883/2004 — Art. 67 — Verordnung [EG] Nr. 987/2009 — Art. 60 Abs. 1 — Gewährung von Familienleistungen im Scheidungsfall — Begriff „beteiligte Person“ — Regelung eines Mitgliedstaats, wonach das Kindergeld dem Elternteil zusteht, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat — Wohnort dieses Elternteils in einem anderen Mitgliedstaat — Nichtbeantragung von Kindergeld durch diesen Elternteil — Etwaiges Recht des anderen Elternteils, dieses Kindergeld zu beantragen)

    ABl. C 414 vom 14.12.2015, p. 8–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    14.12.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 414/8


    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 22. Oktober 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Bundesagentur für Arbeit — Familienkasse Sachsen/Tomislaw Trapkowski

    (Rechtssache C-378/14) (1)

    ((Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung [EG] Nr. 883/2004 - Art. 67 - Verordnung [EG] Nr. 987/2009 - Art. 60 Abs. 1 - Gewährung von Familienleistungen im Scheidungsfall - Begriff „beteiligte Person“ - Regelung eines Mitgliedstaats, wonach das Kindergeld dem Elternteil zusteht, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat - Wohnort dieses Elternteils in einem anderen Mitgliedstaat - Nichtbeantragung von Kindergeld durch diesen Elternteil - Etwaiges Recht des anderen Elternteils, dieses Kindergeld zu beantragen))

    (2015/C 414/11)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Bundesfinanzhof

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Beklagte und Revisionsklägerin: Bundesagentur für Arbeit — Familienkasse Sachsen

    Kläger und Revisionsbeklagter: Tomislaw Trapkowski

    Tenor

    1.

    Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Fiktion dazu führen kann, dass der Anspruch auf Familienleistungen einer Person zusteht, die nicht in dem Mitgliedstaat wohnt, der für die Gewährung dieser Leistungen zuständig ist, sofern alle anderen durch das nationale Recht vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Gewährung erfüllt sind, was von dem vorlegenden Gericht zu prüfen ist.

    2.

    Art. 60 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung Nr. 987/2009 ist dahin auszulegen, dass danach nicht verlangt wird, dass der Anspruch auf Familienleistungen, die für ein Kind gewährt werden, dem Elternteil des Kindes, der in dem für die Gewährung dieser Leistungen zuständigen Mitgliedstaat wohnt, deshalb zuerkannt werden muss, weil der andere Elternteil, der in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, keinen Antrag auf Familienleistungen gestellt hat.


    (1)  ABl. C 395 vom 10.11.2014.


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