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Document 62014CA0347

Rechtssache C-347/14: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 21. Oktober 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — New Media Online GmbH/Bundeskommunikationssenat (Vorlage zur Vorabentscheidung — Richtlinie 2010/13/EU — Begriffe „Sendung“ und „audiovisueller Mediendienst“ — Bestimmung des Hauptzwecks eines audiovisuellen Mediendienstes — Vergleichbarkeit des Dienstes mit Fernsehprogrammen — Einbindung kurzer Videos in einen Bereich der Website einer im Internet verfügbaren Zeitung)

ABl. C 414 vom 14.12.2015, p. 7–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

14.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 414/7


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 21. Oktober 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — New Media Online GmbH/Bundeskommunikationssenat

(Rechtssache C-347/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2010/13/EU - Begriffe „Sendung“ und „audiovisueller Mediendienst“ - Bestimmung des Hauptzwecks eines audiovisuellen Mediendienstes - Vergleichbarkeit des Dienstes mit Fernsehprogrammen - Einbindung kurzer Videos in einen Bereich der Website einer im Internet verfügbaren Zeitung))

(2015/C 414/10)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: New Media Online GmbH

Beklagter: Bundeskommunikationssenat

Tenor

1.

Der Begriff „Sendung“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) ist dahin auszulegen, dass er die Bereitstellung kurzer Videos, die kurzen Sequenzen aus lokalen Nachrichten, Sport oder Unterhaltung entsprechen, in einer Subdomain der Website einer Zeitung erfasst.

2.

Art. 1 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2010/13 ist dahin auszulegen, dass bei der Beurteilung des Hauptzwecks eines in der elektronischen Ausgabe einer Zeitung angebotenen Dienstes der Bereitstellung von Videos darauf abzustellen ist, ob dieser Dienst als solcher in Inhalt und Funktion gegenüber der journalistischen Tätigkeit des Betreibers der betreffenden Website eigenständig und nicht nur eine — insbesondere wegen der zwischen dem audiovisuellen Angebot und dem Textangebot bestehenden Verbindungen — unabtrennbare Ergänzung dieser Tätigkeit ist. Diese Beurteilung ist Sache des vorlegenden Gerichts.


(1)  ABl. C 329 vom 22.9.2014.


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