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Document 62014CA0264

Rechtssache C-264/14: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 22. Oktober 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Högsta förvaltningsdomstol — Schweden) — Skattverket/David Hedqvist (Vorlage zur Vorabentscheidung — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem — Richtlinie 2006/112/EG — Art. 2 Abs. 1 Buchst. c und Art. 135 Abs. 1 Buchst. d bis f — Dienstleistungen gegen Entgelt — Umtausch der virtuellen Währung „Bitcoin“ in konventionelle Währungen — Befreiung)

ABl. C 414 vom 14.12.2015, p. 6–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

14.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 414/6


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 22. Oktober 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Högsta förvaltningsdomstol — Schweden) — Skattverket/David Hedqvist

(Rechtssache C-264/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1 Buchst. c und Art. 135 Abs. 1 Buchst. d bis f - Dienstleistungen gegen Entgelt - Umtausch der virtuellen Währung „Bitcoin“ in konventionelle Währungen - Befreiung))

(2015/C 414/08)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Högsta förvaltningsdomstol

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Skattverket

Beklagter: David Hedqvist

Tenor

1.

Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass Umsätze wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die im Umtausch konventioneller Währungen in Einheiten der virtuellen Währung „Bitcoin“ und umgekehrt bestehen und die gegen Zahlung eines Betrags ausgeführt werden, der der Spanne entspricht, die durch die Differenz zwischen dem Preis, zu dem der betreffende Wirtschaftsteilnehmer die Währungen ankauft, und dem Preis, zu dem er sie seinen Kunden verkauft, gebildet wird, gegen Entgelt erbrachte Dienstleistungen im Sinne dieser Bestimmung darstellen.

2.

Art. 135 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass Dienstleistungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die im Umtausch konventioneller Währungen in Einheiten der virtuellen Währung „Bitcoin“ und umgekehrt bestehen und die gegen Zahlung eines Betrags ausgeführt werden, der der Spanne entspricht, die durch die Differenz zwischen dem Preis, zu dem der betreffende Wirtschaftsteilnehmer die Währungen ankauft, und dem Preis, zu dem er sie seinen Kunden verkauft, gebildet wird, von der Mehrwertsteuer befreite Umsätze im Sinne dieser Bestimmung darstellen.

Art. 135 Abs. 1 Buchst. d und f der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass solche Dienstleistungen nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen fallen.


(1)  ABl. C 245 vom 28.7.2014.


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