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Document 62014CA0245

    Rechtssache C-245/14: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 22. Oktober 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Wien — Österreich) — Thomas Cook Belgium NV/Thurner Hotel GmbH (Vorlage zur Vorabentscheidung — Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — Verordnung [EG] Nr. 1896/2006 — Europäisches Mahnverfahren — Verspäteter Einspruch — Art. 20 Abs. 2 — Antrag auf Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls — Einrede der Unzuständigkeit des Ursprungsgerichts — Europäischer Zahlungsbefehl, der gemessen an den in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen zu Unrecht erlassen worden ist — Keine Offensichtlichkeit — Keine außergewöhnlichen Umstände)

    ABl. C 414 vom 14.12.2015, p. 5–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    14.12.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 414/5


    Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 22. Oktober 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Wien — Österreich) — Thomas Cook Belgium NV/Thurner Hotel GmbH

    (Rechtssache C-245/14) (1)

    ((Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung [EG] Nr. 1896/2006 - Europäisches Mahnverfahren - Verspäteter Einspruch - Art. 20 Abs. 2 - Antrag auf Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls - Einrede der Unzuständigkeit des Ursprungsgerichts - Europäischer Zahlungsbefehl, der gemessen an den in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen zu Unrecht erlassen worden ist - Keine Offensichtlichkeit - Keine außergewöhnlichen Umstände))

    (2015/C 414/07)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Handelsgericht Wien

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Thomas Cook Belgium NV

    Beklagte: Thurner Hotel GmbH

    Tenor

    Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens in der durch die Verordnung (EU) Nr. 936/2012 der Kommission vom 4. Oktober 2012 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er es unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren fraglichen einem Antragsgegner, dem ein Europäischer Zahlungsbefehl nach dieser Verordnung wirksam zugestellt worden ist, nicht gestattet, die gerichtliche Überprüfung dieses Zahlungsbefehls mit der Begründung zu beantragen, dass sich das Ursprungsgericht unter Berufung auf falsche Angaben des Antragstellers im Antragsformular dieses Zahlungsbefehls zu Unrecht für zuständig erklärt habe.


    (1)  ABl. C 303 vom 8.9.2014.


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