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Document 62015FN0100

    Rechtssache F-100/15: Klage, eingereicht am 6. Juli 2015 — ZZ/EIB

    ABl. C 414 vom 14.12.2015, p. 41–42 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    14.12.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 414/41


    Klage, eingereicht am 6. Juli 2015 — ZZ/EIB

    (Rechtssache F-100/15)

    (2015/C 414/51)

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Parteien

    Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Isola und G. Isola)

    Beklagte: Europäische Investitionsbank

    Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

    Aufhebung der Beurteilung des Klägers für das Jahr 2013 und der damit verbundenen bzw. nachfolgenden Entscheidungen der EIB, z. B. der Entscheidung, ihn nicht in die Funktionsgruppe D zu befördern, sowie Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der ihm entstanden sein soll

    Anträge

    Der Kläger beantragt,

    die Entscheidung des Beschwerdeausschusses vom 8. Dezember 2014 aufzuheben und die Sache nach Festlegung der Kriterien, die er beim Erlass der neuen Entscheidung erfüllen muss, an ihn zurückzuverweisen;

    die von der Direktion Personal in den „Guidelines to the 2013 annual staff appraisal exercise“ festgelegten Leitlinien aufzuheben, soweit diese vorsehen, dass die Endbeurteilung durch eine verbale Zusammenfassung erfolgen muss, ohne die entsprechenden Erklärungen jemals festgelegt zu haben;

    hilfsweise,

    die Beurteilung 2013 insgesamt aufzuheben (nämlich ihren Teil Bewertung und soweit sie dem Kläger nicht die Note „exceptional performance“ oder „very good performance“ erteilt und ihn nicht für die Beförderung in die Funktionsgruppe D vorschlägt und schließlich seine berufliche Entwicklung nicht vorsieht und seine Ziele für 2014 nicht festlegt);

    alle damit verbundenen, nachfolgenden und vorangegangenen Handlungen, u. a. die in der Mitteilung „Performance Evaluation exercise 2013 — List of promotions and awards“ vom 31. März 2014 veröffentlichen Beförderungen, aufzuheben;

    festzustellen, dass er gemobbt wurde;

    die Haftung der Europäischen Union für die Anstiftung zum Mobbing und für die Verletzung der Vorschriften über ein „faires Verfahren“ festzustellen;

    die Beklagten zur gesamtschuldnerischen Zahlung eines angemessenen Schadensersatzes für den materiellen und immateriellen Schaden, der in den Rn. 112 bis 120 der Klageschrift im Einzelnen dargelegt wird, zu verurteilen;

    die Beklagten zur gesamtschuldnerischen Zahlung von Verzugs- und Ausgleichszinsen und zum Inflationsausgleich hinsichtlich der zuerkannten Beträge zu verurteilen;

    den beiden Beklagten die Kosten aufzuerlegen; weitere Ansprüche vorbehalten.


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