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Document 62015TN0560

Rechtssache T-560/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 28. September 2015 von LM gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 14. Juli 2015 in der Rechtssache F-109/14, LM/Kommission

ABl. C 414 vom 14.12.2015, p. 32–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

14.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 414/32


Rechtsmittel, eingelegt am 28. September 2015 von LM gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 14. Juli 2015 in der Rechtssache F-109/14, LM/Kommission

(Rechtssache T-560/15 P)

(2015/C 414/42)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: LM (Ispra, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Ribolzi)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 14. Juli 2015 (Rechtssache F-109/14), mit dem die Klage der Rechtsmittelführerin auf Verurteilung der Kommission, an sie im Rahmen der ihr zustehenden Hinterbliebenenversorgung einen Anteil von 35 % des von ihrem früheren Ehegatten bei dessen Tod bezogenen Altersruhegelds zu zahlen, als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde.

Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe den Antrag auf Erhöhung des Altersruhegelds nicht anhand von Art. 25 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und dem Vertrag von Lissabon geprüft, in denen das Recht älterer Menschen auf ein würdiges und unabhängiges Leben und auf Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben anerkannt werde.


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