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Document 62014TA0130

    Rechtssache T-130/14 P: Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 2015 — Rat/Simpson (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Beamte — Aufsteigen in eine höhere Besoldungsgruppe — Einstufung in die Besoldungsgruppe — Entscheidung, den Betreffenden nicht in die Besoldungsgruppe AD 9 einzustufen, nachdem er ein allgemeines Auswahlverfahren für die Besoldungsgruppe AD 9 bestanden hat — Verfälschung von Beweismitteln)

    ABl. C 414 vom 14.12.2015, p. 28–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    14.12.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 414/28


    Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 2015 — Rat/Simpson

    (Rechtssache T-130/14 P) (1)

    ((Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Aufsteigen in eine höhere Besoldungsgruppe - Einstufung in die Besoldungsgruppe - Entscheidung, den Betreffenden nicht in die Besoldungsgruppe AD 9 einzustufen, nachdem er ein allgemeines Auswahlverfahren für die Besoldungsgruppe AD 9 bestanden hat - Verfälschung von Beweismitteln))

    (2015/C 414/36)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Rechtsmittelführer: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Bauer und A. Bisch, dann M. Bauer und E. Rebasti)

    Andere Partei des Verfahrens: Erik Simpson (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Velardo)

    Gegenstand

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 12. Dezember 2013, Simpson/Rat (F-142/11, SlgÖD, EU:F:2013:201), gerichtet auf teilweise Aufhebung dieses Urteils

    Tenor

    1.

    Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 12. Dezember 2013, Simpson/Rat (F-142/11, SlgÖD, EU:F:2013:201), wird aufgehoben, soweit das Gericht für den öffentlichen Dienst die Entscheidung aufgehoben hat, mit der der Rat der Europäischen Union den Antrag von Herrn Erik Simpson, wegen seiner erfolgreichen Teilnahme am Auswahlverfahren EPSO/AD/113/07 in die höhere Besoldungsgruppe AD 9 eingestuft zu werden, zurückgewiesen hat und soweit es den Rat zur Tragung der gesamten Kosten verurteilt hat (Nrn. 1 und 3 des Tenors dieses Urteils).

    2.

    Die Rechtssache wird an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückverwiesen.

    3.

    Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


    (1)  ABl. C 135 vom 5.5.2014.


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