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Document 62015CN0315

    Rechtssache C-315/15: Vorabentscheidungsersuchen des Obvodní soud pro Prahu 6 (Tschechische Republik), eingereicht am 26. Juni 2015 — Marcela Pešková, Jiří Peška/Travel Service a.s.

    ABl. C 414 vom 14.12.2015, p. 12–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    14.12.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 414/12


    Vorabentscheidungsersuchen des Obvodní soud pro Prahu 6 (Tschechische Republik), eingereicht am 26. Juni 2015 — Marcela Pešková, Jiří Peška/Travel Service a.s.

    (Rechtssache C-315/15)

    (2015/C 414/15)

    Verfahrenssprache: Tschechisch

    Vorlegendes Gericht

    Obvodní soud pro Prahu 6 (Bezirksgericht Prag 6)

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: Marcela Pešková, Jiří Peška

    Beklagte: Travel Service a.s.

    Vorlagefragen

    1.

    Ist die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel ein Vorkommnis im Sinne der Rn. 22 des Urteils des Gerichtshofs vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann (C 549/07, EU:C:2008:771, im Folgenden: Urteil Wallentin-Hermann), oder ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des 14. Erwägungsgrundes der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (2) (im Folgenden: Verordnung) oder kann dies unter keinen der angeführten Begriffe subsumiert werden?

    2.

    Falls die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des 14. Erwägungsgrundes der Verordnung ist, können präventiv-kontrollierende Vorkehrungen, die insbesondere im Umkreis von Flughäfen eingeführt worden sind (wie z. B. Verscheuchen von Vögeln durch Lärm, Zusammenarbeit mit Ornitologen, Eliminierung von Stellen, an denen sich typischerweise Vogelschwärme bilden oder die Vogelflugbahnen darstellen, Verscheuchen durch Licht usw.), als dem Luftfahrtunternehmen zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung einer derartigen Kollision angesehen werden? Was ist im vorliegenden Fall das Vorkommnis im Sinne der Rn. 22 des Urteils Wallentin-Hermann?

    3.

    Falls die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel ein Vorkommnis im Sinne der Rn. 22 des Urteils Wallentin-Hermann ist, kann es zugleich als Vorkommnis im Sinne des 14. Erwägungsgrundes der Verordnung angesehen werden und kann in diesem Fall als außergewöhnlicher Umstand im Sinne des 14. Erwägungsgrundes der Verordnung die Gesamtheit der technischen und administrativen Maßnahmen angesehen werden, die ein Luftfahrunternehmen nach einer Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel, bei der es jedoch zu keiner Beschädigung des Flugzeugs gekommen ist, durchzuführen hat?

    4.

    Falls die Gesamtheit der nach einer Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel, bei der es jedoch zu keiner Beschädigung des Flugzeugs gekommen ist, durchgeführten technischen und administrativen Maßnahmen einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des 14. Erwägungsgrundes der Verordnung darstellen, ist es zulässig, von dem Luftfahrtunternehmen zu verlangen, dass es bereits bei der Planung von Flügen das Risiko berücksichtigt, dass es notwendig sein wird, nach einer Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel diese technischen und administrativen Maßnahmen durchzuführen, und dieser Tatsache bereits im Flugplan im Rahmen von zumutbaren Maßnahmen Rechnung trägt?

    5.

    Wie ist die Schadensersatzpflicht eines Luftfahrtunternehmens im Sinne des Art. 7 der Verordnung in dem Fall zu beurteilen, wenn die Verspätung nicht nur durch die nach einer Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel, bei der es zu keiner Beschädigung des Flugzeugs gekommen ist, durchzuführenden administrativen und technischen Maßnahmen, sondern in erheblichem Umfang auch durch die Behebung eines technischen Problems verursacht wird, das unabhängig von der angeführten Kollision des Flugzeugs mit einem Vogel aufgetreten ist?


    (1)  ABl. L 46, S. 1.

    (2)  ABl. L 36, S. 5.


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