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Document 62015CA0215

Rechtssache C-215/15: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 21. Oktober 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven kasatsionen sad — Bulgarien) — Vasilka Ivanova Gogova/Ilia Dimitrov Iliev (Vorlage zur Vorabentscheidung — Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung — Verordnung [EG] Nr. 2201/2003 — Anwendungsbereich — Art. 1 Abs. 1 Buchst. b — Zuweisung, Ausübung, Übertragung sowie vollständige oder teilweise Entziehung der elterlichen Verantwortung — Art. 2 — Begriff „elterliche Verantwortung“ — Rechtsstreit zwischen den Eltern wegen der Reise ihres Kindes und der Ausstellung eines Reisepasses an dieses Kind — Zuständigkeitsvereinbarung — Art. 12 — Voraussetzungen — Anerkennung der Zuständigkeit der angerufenen Gerichte — Nichteinlassung des Beklagten — Keine Rüge der fehlenden Zuständigkeit durch den von den angerufenen Gerichten von Amts wegen bestellten Vertreter des Beklagten)

ABl. C 414 vom 14.12.2015, p. 11–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

14.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 414/11


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 21. Oktober 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven kasatsionen sad — Bulgarien) — Vasilka Ivanova Gogova/Ilia Dimitrov Iliev

(Rechtssache C-215/15) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Verordnung [EG] Nr. 2201/2003 - Anwendungsbereich - Art. 1 Abs. 1 Buchst. b - Zuweisung, Ausübung, Übertragung sowie vollständige oder teilweise Entziehung der elterlichen Verantwortung - Art. 2 - Begriff „elterliche Verantwortung“ - Rechtsstreit zwischen den Eltern wegen der Reise ihres Kindes und der Ausstellung eines Reisepasses an dieses Kind - Zuständigkeitsvereinbarung - Art. 12 - Voraussetzungen - Anerkennung der Zuständigkeit der angerufenen Gerichte - Nichteinlassung des Beklagten - Keine Rüge der fehlenden Zuständigkeit durch den von den angerufenen Gerichten von Amts wegen bestellten Vertreter des Beklagten))

(2015/C 414/14)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Varhoven kasatsionen sad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerin: Vasilka Ivanova Gogova

Kassationsbeschwerdegegner: Ilia Dimitrov Iliev

Tenor

1.

Die Klage, mit der ein Elternteil beantragt, die fehlende Zustimmung des anderen Elternteils zu einer Reise ihres Kindes außerhalb des Aufenthaltsmitgliedstaats des Kindes und zur Ausstellung eines Reisepasses auf dessen Namen zu ersetzen, fällt in den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000, und zwar auch dann, wenn die auf diese Klage ergehende Entscheidung von den Behörden des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehöriger das Kind ist, im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zur Ausstellung dieses Reisepasses zu berücksichtigen sein wird.

2.

Art. 12 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 2201/2003 ist dahin auszulegen, dass die Zuständigkeit der für die Entscheidung über eine Klage auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung angerufenen Gerichte nicht als von „alle[n] Parteien des Verfahrens … ausdrücklich oder auf andere eindeutige Weise anerkannt“ im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann, nur weil der den Beklagten vertretende Abwesenheitsvertreter, der von Amts wegen von diesen Gerichten bestellt worden ist, weil dem Beklagten die Klageschrift nicht zugestellt werden konnte, die Unzuständigkeit dieser Gerichte nicht gerügt hat.


(1)  ABl. C 236 vom 20.7.2015.


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