Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62014CA0425

    Rechtssache C-425/14: Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 22. Oktober 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Giustizia amministrativa per la Regione Siciliana — Italien) — Impresa Edilux Srl als Beauftragte der Bietergemeinschaft, Società Italiana Costruzioni e Forniture Srl (SICEF)/Assessorato Beni Culturali e Identità Siciliana — Servizio Soprintendenza Provincia di Trapani, Assessorato ai Beni Culturali e dell’Identità Siciliana, UREGA — Sezione provinciale di Trapani, Assessorato delle Infrastrutture e della Mobilità della Regione Siciliana (Vorlage zur Vorabentscheidung — Öffentliche Aufträge — Richtlinie 2004/18/EG — Gründe für den Ausschluss von der Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung — Auftrag, der nicht den Schwellenwert für die Anwendung dieser Richtlinie erreicht — Grundregeln des AEU-Vertrags — Erklärung über die Annahme eines Legalitätsprotokolls zur Bekämpfung von Kriminalität — Ausschluss wegen der unterbliebenen Abgabe einer solchen Erklärung — Zulässigkeit — Verhältnismäßigkeit)

    ABl. C 414 vom 14.12.2015, p. 9–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    14.12.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 414/9


    Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 22. Oktober 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Giustizia amministrativa per la Regione Siciliana — Italien) — Impresa Edilux Srl als Beauftragte der Bietergemeinschaft, Società Italiana Costruzioni e Forniture Srl (SICEF)/Assessorato Beni Culturali e Identità Siciliana — Servizio Soprintendenza Provincia di Trapani, Assessorato ai Beni Culturali e dell’Identità Siciliana, UREGA — Sezione provinciale di Trapani, Assessorato delle Infrastrutture e della Mobilità della Regione Siciliana

    (Rechtssache C-425/14) (1)

    ((Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Gründe für den Ausschluss von der Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung - Auftrag, der nicht den Schwellenwert für die Anwendung dieser Richtlinie erreicht - Grundregeln des AEU-Vertrags - Erklärung über die Annahme eines Legalitätsprotokolls zur Bekämpfung von Kriminalität - Ausschluss wegen der unterbliebenen Abgabe einer solchen Erklärung - Zulässigkeit - Verhältnismäßigkeit))

    (2015/C 414/12)

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Vorlegendes Gericht

    Consiglio di Giustizia amministrativa per la Regione Siciliana

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerinen: Impresa Edilux Srl als Beauftragte der Bietergemeinschaft, Società Italiana Costruzioni e Forniture Srl (SICEF)

    Beklagte: Assessorato Beni Culturali e Identità Siciliana — Servizio Soprintendenza Provincia di Trapani, Assessorato ai Beni Culturali e dell’Identità Siciliana, UREGA — Sezione provinciale di Trapani, Assessorato delle Infrastrutture e della Mobilità della Regione Siciliana,

    Beteiligte: Icogen Srl

    Tenor

    Die Grundregeln und allgemeinen Grundsätze des AEU-Vertrags, insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung sowie das sich daraus ergebende Transparenzgebot, sind dahin zu verstehen, dass sie einer Vorschrift des nationalen Rechts nicht entgegenstehen, nach der ein öffentlicher Auftraggeber vorsehen kann, dass ein Bewerber oder Bieter von einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags automatisch ausgeschlossen wird, wenn er nicht mit seinem Antrag eine schriftliche Annahme der Verpflichtungen und Erklärungen abgegeben hat, die in einem Legalitätsprotokoll wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden enthalten sind, dessen Zweck es ist, Infiltrationen der organisierten Kriminalität im Bereich der öffentlichen Aufträge zu bekämpfen. Soweit dieses Protokoll jedoch Erklärungen enthält, nach denen sich der Bewerber oder Bieter nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zu anderen Bewerbern oder Bietern befindet oder mit diesen verbunden ist, keinen Vertrag mit anderen am Vergabeverfahren Beteiligten geschlossen hat und auch nicht schließen wird und keinerlei Aufgaben an andere an diesem Verfahren beteiligte Unternehmen weitervergeben wird, kann das Fehlen solcher Erklärungen nicht den automatischen Ausschluss des Bewerbers oder des Bieters von diesem Verfahren zur Folge haben.


    (1)  ABl. C 431 vom 1.12.2014.


    Top