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Document 62014CA0277

    Rechtssache C-277/14: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 22. Oktober 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny — Polen) — PPUH Stehcemp sp. j Florian Stefanek, Janina Stefanek, Jaroslaw Stefanek/Dyrektor Izby Skarbowej w Łodzi (Vorlage zur Vorabentscheidung — Steuerrecht — Mehrwertsteuer — Sechste Richtlinie — Recht auf Vorsteuerabzug — Versagung — Verkauf, der von einer als nicht existent angesehenen Einrichtung durchgeführt wird)

    ABl. C 414 vom 14.12.2015, p. 7–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    14.12.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 414/7


    Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 22. Oktober 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny — Polen) — PPUH Stehcemp sp. j Florian Stefanek, Janina Stefanek, Jaroslaw Stefanek/Dyrektor Izby Skarbowej w Łodzi

    (Rechtssache C-277/14) (1)

    ((Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Recht auf Vorsteuerabzug - Versagung - Verkauf, der von einer als nicht existent angesehenen Einrichtung durchgeführt wird))

    (2015/C 414/09)

    Verfahrenssprache: Polnisch

    Vorlegendes Gericht

    Naczelny Sąd Administracyjny

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: PPUH Stehcemp sp. j Florian Stefanek, Janina Stefanek, Jaroslaw Stefanek

    Beklagter: Dyrektor Izby Skarbowej w Łodzi

    Tenor

    Die Bestimmungen der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der Fassung der Richtlinie 2002/38/EG des Rates vom 7. Mai 2002 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der des Ausgangsverfahrens entgegenstehen, die einem Steuerpflichtigen das Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer, die für Gegenstände, die ihm geliefert wurden, geschuldet ist oder entrichtet wurde, mit der Begründung versagt, dass die Rechnung von einem Wirtschaftsteilnehmer ausgestellt wurde, der nach den in dieser Regelung festgelegten Kriterien als ein nicht existenter Wirtschaftsteilnehmer anzusehen ist, und dass es unmöglich ist, die Identität des tatsächlichen Lieferers der Gegenstände festzustellen. Etwas anderes gilt nur, wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte und ohne von dem Steuerpflichtigen ihm nicht obliegende Überprüfungen zu fordern dargelegt wird, dass dieser Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass diese Lieferung im Zusammenhang mit einer Mehrwertsteuerhinterziehung steht, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.


    (1)  ABl. C 303 vom 8.9.2014.


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