EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62014CA0185

Rechtssache C-185/14: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 22. Oktober 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad — Bulgarien) — „EasyPay“ AD, „Finance Engineering“ AD/Ministerski savet na Republika Bulgaria, Natsionalen osiguritelen institut (Vorlage zur Vorabentscheidung — Postüberweisungsdienstleistung — Richtlinie 97/67/EG — Geltungsbereich — Nationale Regelung, die ein ausschließliches Recht zur Erbringung von Postüberweisungsdienstleistungen verleiht — Staatliche Beihilfen — Wirtschaftliche Tätigkeit — Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse)

ABl. C 414 vom 14.12.2015, p. 4–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

14.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 414/4


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 22. Oktober 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad — Bulgarien) — „EasyPay“ AD, „Finance Engineering“ AD/Ministerski savet na Republika Bulgaria, Natsionalen osiguritelen institut

(Rechtssache C-185/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Postüberweisungsdienstleistung - Richtlinie 97/67/EG - Geltungsbereich - Nationale Regelung, die ein ausschließliches Recht zur Erbringung von Postüberweisungsdienstleistungen verleiht - Staatliche Beihilfen - Wirtschaftliche Tätigkeit - Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse))

(2015/C 414/05)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Varhoven administrativen sad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen:„EasyPay“ AD, „Finance Engineering“ AD

Beklagte: Ministerski savet na Republika Bulgaria, Natsionalen osiguritelen institut

Tenor

1.

Die Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität in der durch die Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine Postüberweisungsdienstleistung, mit der Geldbeträge vom Absender, der in diesem Fall der Staat ist, durch den Betreiber des Universalpostdienstes an den Empfänger überwiesen werden, nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fällt.

2.

Art. 107 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass, falls die Tätigkeit der Postüberweisung, die die Auszahlung von Renten ermöglicht, als eine wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen ist, die Verleihung des ausschließlichen Rechts zur Auszahlung von Renten durch Postüberweisung an ein Unternehmen wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende durch einen Mitgliedstaat dann trotzdem nicht unter diese Bestimmung fällt, wenn diese Dienstleistung eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ist, deren Ausgleich die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von diesem Unternehmen zur Erfüllung seiner Gemeinwohlverpflichtung erbracht werden.


(1)  ABl. C 194 vom 24.6.2014.


Top