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Document 62014CA0020

Rechtssache C-20/14: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 22. Oktober 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundespatentgerichts — Deutschland) — BGW Beratungs-Gesellschaft Wirtschaft mbH, vormals BGW Marketing- & Management-Service GmbH/Bodo Scholz (Vorlage zur Vorabentscheidung — Marken — Richtlinie 2008/95/EG — Weitere Eintragungshindernisse oder Ungültigkeitsgründe — Wortmarke — Buchstabenfolge, die mit einer älteren Marke übereinstimmt — Hinzufügung einer beschreibende Wortkombination — Vorliegen einer Verwechslungsgefahr)

ABl. C 414 vom 14.12.2015, p. 3–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

14.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 414/3


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 22. Oktober 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundespatentgerichts — Deutschland) — BGW Beratungs-Gesellschaft Wirtschaft mbH, vormals BGW Marketing- & Management-Service GmbH/Bodo Scholz

(Rechtssache C-20/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Weitere Eintragungshindernisse oder Ungültigkeitsgründe - Wortmarke - Buchstabenfolge, die mit einer älteren Marke übereinstimmt - Hinzufügung einer beschreibende Wortkombination - Vorliegen einer Verwechslungsgefahr))

(2015/C 414/03)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundespatentgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: BGW Beratungs-Gesellschaft Wirtschaft mbH, vormals BGW Marketing- & Management-Service GmbH

Beklagter: Bodo Scholz

Tenor

Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass bei identischen oder ähnlichen Waren und Dienstleistungen für die maßgeblichen Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr zwischen einer älteren Marke — die aus einer unterscheidungskräftigen, diese durchschnittlich kennzeichnungskräftige Marke prägenden Buchstabenfolge besteht — und einer jüngeren Marke — in die diese Buchstabenfolge unter Hinzufügung einer beschreibenden Wortkombination übernommen ist, die sich aus Wörtern zusammensetzt, deren Anfangsbuchstaben den Buchstaben der genannten Buchstabenfolge entsprechen, so dass diese von diesen Verkehrskreisen als Akronym dieser Wortkombination wahrgenommen wird — bestehen kann.


(1)  ABl. C 129 vom 28.4.2014.


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