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Document 62015CN0339

    Rechtssache C-339/15: Vorabentscheidungsersuchen der Nederlandstalige Rechtbank van eerste aanleg te Brussel (Belgien), eingereicht am 7. Juli 2015 — Strafverfahren gegen Luc Vanderborght, anderer Beteiligter: Verbond der Vlaamse Tandartsen VZW

    ABl. C 311 vom 21.9.2015, p. 30–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    21.9.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 311/30


    Vorabentscheidungsersuchen der Nederlandstalige Rechtbank van eerste aanleg te Brussel (Belgien), eingereicht am 7. Juli 2015 — Strafverfahren gegen Luc Vanderborght, anderer Beteiligter: Verbond der Vlaamse Tandartsen VZW

    (Rechtssache C-339/15)

    (2015/C 311/35)

    Verfahrenssprache: Niederländisch

    Vorlegendes Gericht

    Nederlandstalige Rechtbank van eerste aanleg te Brussel

    Beteiligte des Ausgangsverfahrens

    Beschuldigter: Luc Vanderborght

    Anderer Beteiligter: Verbond der Vlaamse Tandartsen VZW

    Vorlagefragen

    1.

    Ist die Richtlinie 2005/29/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern dahin auszulegen, dass sie einem nationalen Gesetz entgegensteht, das es jedermann absolut verbietet, in irgendeiner Form für Mund- oder Zahnversorgung zu werben, wie es Art. 1 des belgischen Gesetzes vom 15. April 1958 über Werbung in Sachen Zahnbehandlung tut?

    2.

    Ist ein Werbeverbot für Mund- und Zahnversorgung als „Rechtsvorschrift in Bezug auf die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte von Produkten“ im Sinne von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/29/EG zu betrachten?

    3.

    Ist die Richtlinie 2005/29/EG dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie Art. 8d des Königlichen Erlasses vom 1. Juni 1934 zur Regelung der Ausübung der Zahnheilkunde entgegensteht, in der detailliert beschrieben wird, welchen Anforderungen in Bezug auf die Bescheidenheit ein für die Öffentlichkeit bestimmtes Aushängeschild an der Praxis eines Zahnarztes genügen muss?

    4.

    Ist die Richtlinie 2000/31/EG (2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt dahin auszulegen, dass sie einem nationalen Gesetz entgegensteht, das es jedermann absolut verbietet, in irgendeiner Form für Mund- oder Zahnversorgung zu werben, und auch kommerzielle Werbung in elektronischer Form (Website) untersagt, wie es Art. 1 des belgischen Gesetzes vom 15. April 1958 über Werbung in Sachen Zahnbehandlung tut?

    5.

    Wie ist der Begriff „Dienste der Informationsgesellschaft“, der in Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/31/EG unter Bezugnahme auf Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 98/34/EG (3) in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG (4) definiert wird, auszulegen?

    6.

    Sind die Art. 49 AEUV und 56 AEUV dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsrechtsstreit entgegenstehen, mit der zum Schutz der Volksgesundheit ein vollständiges Werbeverbot für zahnmedizinische Versorgung auferlegt wird?


    (1)  Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149, S. 22).

    (2)  Richtlinie über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischer Geschäftsverkehr“) (ABl. L 178, S. 1).

    (3)  Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 204, S. 37).

    (4)  Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 217, S. 18).


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