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Document 62015TN0303

    Rechtssache T-303/15: Klage, eingereicht am 1. Juni 2015 — Barqawi/Rat

    ABl. C 245 vom 27.7.2015, p. 45–46 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    27.7.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 245/45


    Klage, eingereicht am 1. Juni 2015 — Barqawi/Rat

    (Rechtssache T-303/15)

    (2015/C 245/55)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Kläger: Ahmad Barqawi (Dubai, Vereinigte Arabische Emirate) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-P. Buyle und L. Cloquet)

    Beklagter: Rat der Europäischen Union

    Anträge

    Der Kläger beantragt,

    die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/375 des Rates vom 6. März 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien für nichtig zu erklären, soweit sie den Kläger betrifft;

    den Durchführungsbeschluss (GASP) 2015/383 des Rates vom 6. März 2015 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien für nichtig zu erklären, soweit er den Kläger betrifft;

    dem Rat die gesamten Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Klägers aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage macht der Kläger sechs Klagegründe geltend.

    1.

    Erster Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf ein faires Verfahren, da der Kläger vor dem Erlass der Sanktionen nie angehört worden sei.

    2.

    Zweiter Klagegrund: Offensichtlich fehlerhafte Beurteilung des Sachverhalts, da der Rat die zur Begründung der Maßnahmen angeführten Umstände nicht nachgewiesen habe.

    3.

    Dritter Klagegrund: Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

    4.

    Vierter Klagegrund: Unverhältnismäßige Verletzung des Rechts auf Eigentum und auf freie Berufsausübung.

    5.

    Fünfter Klagegrund: Ermessensmissbrauch. Der Kläger macht geltend, dass, da die vom Rat verabschiedeten Maßnahmen keinerlei Auswirkung auf das syrische Regime hätten und er die von der internationalen Gemeinschaft verhängten Sanktionen immer eingehalten habe und stets seine Unabhängigkeit der Staatsmacht gegenüber bewahrt habe, Grund zu der Annahme bestehe, dass die angefochtenen Maßnahmen aus anderen als den in ihnen genannten Gründen getroffen worden seien (Marktausschluss — Bevorzugung anderer Teilnehmer).

    6.

    Sechster Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht, da die Begründung des Rates für die angefochtenen Maßnahmen unvollständig sei und keine konkreten Beweise oder Daten anführe, die es dem Kläger erlauben würden, die ihm vorgeworfenen kommerziellen Tätigkeiten zu identifizieren.


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