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Document 62014TB0285

Rechtssache T-285/14: Beschluss des Gerichts vom 22. Mai 2015 — Wirtschaftsvereinigung Stahl u. a./Kommission (Staatliche Beihilfen — Maßnahmen Deutschlands zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und energieintensiver Unternehmen — Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV — Erlass des abschließenden Beschlusses nach Klageerhebung — Erledigung — Nichtigkeitsklage — Antrag auf Anpassung der Anträge — Keine neue Tatsache — Unzulässigkeit)

ABl. C 245 vom 27.7.2015, p. 18–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

27.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 245/18


Beschluss des Gerichts vom 22. Mai 2015 — Wirtschaftsvereinigung Stahl u. a./Kommission

(Rechtssache T-285/14) (1)

((Staatliche Beihilfen - Maßnahmen Deutschlands zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und energieintensiver Unternehmen - Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV - Erlass des abschließenden Beschlusses nach Klageerhebung - Erledigung - Nichtigkeitsklage - Antrag auf Anpassung der Anträge - Keine neue Tatsache - Unzulässigkeit))

(2015/C 245/21)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: Wirtschaftsvereinigung Stahl (Düsseldorf, Deutschland) und weitere Klägerinnen, deren Namen im Anhang des Beschlusses aufgeführt sind (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte A. Reuter, C. Arhold, N. Wimmer, F.-A. Wesche, K. Kindereit, R. Busch, A. Hohler und T. Woltering, dann Rechtsanwälte A. Reuter C. Bürger, T. Christner und G. Müllejans)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Maxian Rusche und R. Sauer im Beistand der Rechtsanwälte C. von Donat und G. Quardt)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C (2013) 4424 final der Kommission vom 18. Dezember 2013, das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV bezüglich der Maßnahmen zu eröffnen, die die Bundesrepublik Deutschland zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und energieintensiver Unternehmen durchgeführt hat (Staatliche Beihilfe SA. 33995 [2013/C] [ex 2013/NN])

Tenor

1.

Der vorliegende Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Der Antrag, die Anträge der vorliegenden Klage dahin anzupassen, dass sie sich auf den Beschluss C (2014) 8786 final der Kommission vom 25. November 2014 über die staatliche Beihilfe SA. 33995 (2013/C) (ex 2013/NN) der Bundesrepublik Deutschland zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und energieintensiver Unternehmen beziehen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

3.

Der Streithilfeantrag der EFTA-Überwachungsbehörde ist erledigt.

4.

Die Wirtschaftsvereinigung Stahl und die weiteren Klägerinnen, deren Namen im Anhang aufgeführt sind, tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

5.

Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 223 vom 14.7.2014.


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