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Document 62014CN0265

    Rechtssache C-265/14 P: Rechtsmittel, eingelegt am 2. Juni 2014 von der Cemex S.A.B. de C.V. u. a. gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 14. März 2014 in der Rechtssache T-292/11, Cemex u. a./Kommission

    ABl. C 253 vom 4.8.2014, p. 19–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    4.8.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 253/19


    Rechtsmittel, eingelegt am 2. Juni 2014 von der Cemex S.A.B. de C.V. u. a. gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 14. März 2014 in der Rechtssache T-292/11, Cemex u. a./Kommission

    (Rechtssache C-265/14 P)

    2014/C 253/26

    Verfahrenssprache: Spanisch

    Parteien

    Rechtsmittelführerinnen: Cemex S.A.B. de C.V., New Sunward Holding BV, Cemex España S.A., Cemex Deutschland AG, Cemex UK, Cemex Czech Operations s.r.o., Cemex France Gestion und Cemex Austria AG (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Folguera Crespo, P. Vidal Martínez, H. González Durántez und B. Martínez Corral)

    Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

    das Urteil des Gerichts vom 14. März 2014 aufzuheben;

    über die Begründetheit der vor dem Gericht erhobenen Nichtigkeitsklage zu entscheiden und den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären;

    der Kommission die Kosten aufzuerlegen, die der Cemex und ihren Tochtergesellschaften sowohl im ersten Rechtszug vor dem Gericht als auch im vorliegenden Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union entstanden sind.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    1.   Fehlerhafte Beurteilung der Begründung des Beschlusses

    Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, das Gericht habe die sehr allgemein gefasste Begründung des fraglichen Beschlusses über die Erteilung von Auskünften falsch beurteilt. Das Gericht habe bei seiner Untersuchung weder die Umstände des konkreten Falles noch den Inhalt des angefochtenen Beschlusses berücksichtigt und die Verhältnismäßigkeit nicht im Hinblick auf die materiellen Möglichkeiten der Kommission, die technischen Umstände und die Zeitspanne geprüft, innerhalb der der angefochtene Beschluss erlassen worden sei.

    2.   Fehlerhafte Beurteilung der Erforderlichkeit der Auskünfte

    Außerdem habe sich das Gericht fehlerhaft zur Erforderlichkeit der mit dem streitigen Beschluss verlangten Auskünfte geäußert, da diese der Kommission teilweise bereits bekannt gewesen seien oder in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand der Untersuchung stünden.

    3.   Fehlerhafte Begründung des angefochtenen Urteils und bei der Beurteilung eines Verstoßes gegen Art. 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003  (1) im Hinblick auf das Wesen der begehrten Auskünfte

    Außerdem machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, die Begründung des angefochtenen Urteils sei fehlerhaft, denn das Gericht sei auf einen Teil ihres Vorbringens zum Wesen der begehrten Auskünfte nicht eingegangen. Um diese geben zu können, hätten Werturteile zu hypothetischen Szenarien abgegeben werden müssen. Ferner habe das Gericht dadurch einen Beurteilungsfehler begangen, dass es einen Verstoß gegen Art. 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 verneint habe, denn nach dem streitigen Beschluss hätten Fragen beantwortet werden sollen, die sich nicht auf Tatsachen bezögen und in keinem Zusammenhang mit dem tatsächlichen Sachverhalt stünden.

    4.   Fehlerhafte Beurteilung des Erfordernisses der Verhältnismäßigkeit

    Das Gericht habe dadurch einen Fehler begangen, dass es ihre Klage auf teilweise Nichtigerklärung des streitigen Auskunftsersuchens abgewiesen habe, denn es habe festgestellt, dass die Kommission mit dem Erlass dieses Beschlusses und der darin festgelegten Beantwortungsfrist nicht unangemessen oder unverhältnismäßig gehandelt habe. Ferner habe es mit seiner Feststellung fehlerhaft gehandelt, das Auskunftsersuchen der Kommission sei trotz der besonders großen Arbeitsbelastung, die seine Beantwortung für die Rechtsmittelführerinnen dargestellt habe, gerechtfertigt.

    5.   Fehlerhafte Beurteilung hinsichtlich des Vorliegens eines Verstoßes gegen Art. 3 der Verordnung Nr. 1  (2)

    Dem Gericht sei ein Fehler unterlaufen, indem es festgestellt habe, die Kommission habe dadurch, dass sie den streitigen Beschluss lediglich in spanischer Sprache übermittelt habe, nicht gegen Art. 3 der Verordnung Nr. 1 verstoßen.

    6.   Fehler hinsichtlich der Beurteilung eines Verstoßes gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung

    Schließlich habe das Gericht dadurch einen Fehler begangen, dass es verschiedene Verhaltensweisen der Kommission zwar beanstandet, nicht jedoch festgestellt habe, dass sie gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstießen.


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101 AEUV] und [102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).

    (2)  Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 1958, Nr. 17, S. 385).


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