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Document 62012CA0398
Case C-398/12: Judgment of the Court (Fourth Chamber) of 5 June 2014 (request for a preliminary ruling from the Tribunale di Fermo — Italy) — Criminal proceedings against M (Convention implementing the Schengen Agreement — Article 54 — ‘Ne bis in idem’ principle — Scope — Order made by a court of a Contracting State finding that there is no ground to refer a case to a trial court because of insufficient evidence — Possibility of reopening the criminal investigation in the case where new facts and/or evidence come to light — Concept of person whose trial has been ‘finally disposed of’ — Criminal prosecution in another Contracting State of the same person in respect of the same acts — Preclusion of further prosecution and application of the ne bis in idem principle)
Rechtssache C-398/12: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 5. Juni 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Fermo — Italien) — Strafverfahren gegen M (Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen — Art. 54 — Verbot der Doppelbestrafung — Geltungsbereich — Von einem Gericht eines Vertragsstaats erlassener Einstellungsbeschluss ohne Eröffnung der Hauptverhandlung wegen Mangels an Beweisen — Möglichkeit der Wiederaufnahme des Ermittlungsverfahrens bei Auftauchen neuer Belastungstatsachen — Begriff „rechtskräftig abgeurteilt“ — Strafverfolgung in einem anderen Mitgliedstaat wegen einer auf demselben Sachverhalt beruhenden Straftat — Strafklageverbrauch und Verbot der Doppelbestrafung)
Rechtssache C-398/12: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 5. Juni 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Fermo — Italien) — Strafverfahren gegen M (Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen — Art. 54 — Verbot der Doppelbestrafung — Geltungsbereich — Von einem Gericht eines Vertragsstaats erlassener Einstellungsbeschluss ohne Eröffnung der Hauptverhandlung wegen Mangels an Beweisen — Möglichkeit der Wiederaufnahme des Ermittlungsverfahrens bei Auftauchen neuer Belastungstatsachen — Begriff „rechtskräftig abgeurteilt“ — Strafverfolgung in einem anderen Mitgliedstaat wegen einer auf demselben Sachverhalt beruhenden Straftat — Strafklageverbrauch und Verbot der Doppelbestrafung)
ABl. C 253 vom 4.8.2014, p. 7–7
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
4.8.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 253/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 5. Juni 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Fermo — Italien) — Strafverfahren gegen M
(Rechtssache C-398/12) (1)
((Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Art. 54 - Verbot der Doppelbestrafung - Geltungsbereich - Von einem Gericht eines Vertragsstaats erlassener Einstellungsbeschluss ohne Eröffnung der Hauptverhandlung wegen Mangels an Beweisen - Möglichkeit der Wiederaufnahme des Ermittlungsverfahrens bei Auftauchen neuer Belastungstatsachen - Begriff „rechtskräftig abgeurteilt“ - Strafverfolgung in einem anderen Mitgliedstaat wegen einer auf demselben Sachverhalt beruhenden Straftat - Strafklageverbrauch und Verbot der Doppelbestrafung))
2014/C 253/09
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale di Fermo
Beteiligte des Ausgangsverfahrens
M
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Tribunale di Fermo — Auslegung von Art. 54 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen — Grundsatz „ne bis in idem“ — Begriff der „rechtskräftig abgeurteilten“ Person — Rechtskräftige Einstellungsentscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats
Tenor
Art. 54 des am 19. Juni 1990 in Schengen (Luxemburg) unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen ist dahin auszulegen, dass ein Einstellungsbeschluss ohne Eröffnung des Hauptverfahrens, der in dem Vertragsstaat, in dem dieser Beschluss ergangen ist, erneute Ermittlungen aufgrund des gleichen Sachverhalts gegen die Person, zu deren Gunsten dieser Beschluss ergangen ist, verhindert, sofern keine neuen Belastungstatsachen gegen Letztere auftauchen, als eine rechtskräftige Aburteilung im Sinne dieses Artikels anzusehen ist und somit erneute Ermittlungen wegen derselben Tat gegen dieselbe Person in einem anderen Vertragsstaat ausschließt.
(1) ABl. C 355 vom 17.11.2012.