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Document 52014XX0208(03)

Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu dem Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen

ABl. C 38 vom 8.2.2014, p. 11–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. C 38 vom 8.2.2014, p. 7–7 (HR)

8.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 38/11


Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu dem Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen

(Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter http://www.edps.europa.eu erhältlich)

(2014/C 38/05)

1.   Einleitung

1.

Die Kommission hat am 26. Juni 2013 einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen („Vorschlag“) angenommen. (1) Dieser Vorschlag wurde am 8. Juli 2013 dem EDSB zur Konsultation übermittelt.

2.

Das Ziel des Vorschlags ist die „Minderung von Marktzutrittsschranken in der grenzübergreifenden Vergabe öffentlicher Aufträge, die durch eine unzureichende Interoperabilität der Normen für die elektronische Rechnungsstellung geschaffen werden“. (2) Hierfür „würde eine neue, gemeinsame europäische Norm entwickelt und allen Wirtschaftsbeteiligten zur Verfügung gestellt. Alle Vergabebehörden müssten im Rahmen der öffentlichen Auftragsvergabe dieser Norm entsprechende elektronische Rechnungen akzeptieren, ohne bestehende technische Lösungen zu ersetzen“. (3)

3.   Schlussfolgerungen

28.

Der EDSB begrüßt die erfolgte Berücksichtigung bestimmter Datenschutzbelange in dem Vorschlag. Er erteilt in dieser Stellungnahme Empfehlungen, wie der Vorschlag weiter unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzes verbessert werden kann.

29.

Er empfiehlt im Einzelnen Folgendes:

Aufnahme einer materiellrechtlichen Bestimmung zur Klarstellung, dass der Vorschlag nicht allgemein Abweichungen von den Datenschutzgrundsätzen liefern will und dass im Rahmen der elektronischen Rechnungsstellung die betreffenden Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten (nationalstaatliches Recht in Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG) uneingeschränkt gelten.

Abänderung von Artikel 3 Absatz 2 des Vorschlages, um sicherzustellen, dass die auszuarbeitende europäische Norm einem Ansatz des „Datenschutzes durch Technik“ (eingebauter Datenschutz) folgt und die Berücksichtigung der Datenschutzanforderungen garantiert und dass die Normen insbesondere die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Datenminimierung und der Zweckbindung einhalten;

Sofern der Gesetzgeber die Veröffentlichung personenbezogener Daten aus Zwecken der Transparenz und Rechenschaftspflichten beabsichtigt, sollten ausdrückliche materiellrechtliche Bestimmungen aufgenommen werden, die konkret benennen, welche Art personenbezogener Daten veröffentlicht werden können und zu welchem Zweck bzw. zu welchen Zwecken. In Alternative dazu wäre ein Bezug auf EU-Recht oder nationalstaatlicher Gesetze möglich, die ihrerseits geeignete Garantien liefern müssen.

Brüssel, den 11. November 2013

Giovanni BUTTARELLI

Stellvertretender Europäischer Datenschutzbeauftragter


(1)  COM(2013) 449 final.

(2)  Zusammenfassung der Folgenabschätzung (SWD(2013) 223 final), Abschnitt 3.1, Seite 4.

(3)  Siehe Abschnitt 5.3.4, Seite 7.


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