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Document 62011TN0494

    Rechtssache T-494/11: Klage, eingereicht am 16. September 2011 — Missir Mamachi di Lusingano u. a./Kommission

    ABl. C 331 vom 12.11.2011, p. 27–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    12.11.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 331/27


    Klage, eingereicht am 16. September 2011 — Missir Mamachi di Lusingano u. a./Kommission

    (Rechtssache T-494/11)

    2011/C 331/53

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Parteien

    Kläger: Livio Missir Mamachi di Lusignano (Kerkhove-Avelgem, Belgien), Anne Jeanne Cécile Magdalena Maria Sintobin (Brüssel, Belgien), Stefano Missir Mamachi di Lusignano (Shanghai, China), Maria Letizia Missir Mamachi di Lusignano (Brüssel, Belgien), (Erben des) Alessandro Missir Mamachi di Lusignano (Rabat, Marokko) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Di Gianni, R. Antonimi und G. Coppo)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Kläger beantragen,

    die Kommission zum Ersatz des immateriellen Schadens zu verurteilen, den sie aufgrund der Ermordung von Alessandro Missir Mamachi di Lusignano und seiner Ehefrau Ariane Lagasse de Locht erlitten haben;

    die Kommission zur Zahlung der zwischenzeitlich aufgelaufenen Ausgleichs- und Verzugszinsen zu verurteilen;

    in jedem Fall der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Mit dem ersten Klagegrund wird begehrt, die Kommission zum Ersatz des immateriellen Schadens zu verurteilen, den die Kläger aufgrund der Ermordung von Alessandro Missir Mamachi di Lusignano, einem früheren Beamten der Kommission, und seiner Ehefrau Ariane Lagasse de Locht zu Unrecht erlittenen haben. Zu diesem Zweck berufen sich die Kläger auf die außervertragliche Haftung der Union, da die Kommission es fahrlässig unterlassen habe, sich zu vergewissern, dass die dem ermordeten Beamten und seiner Familie zur Verfügung gestellte Wohnung mit geeigneten und wirkungsvollen Sicherheitsvorkehrungen ausgestattet gewesen sei, die geeignet gewesen wären, ihre Unversehrtheit zu gewährleisten. Zur Stützung ihrer Anträge berufen sich die Kläger auf die Schlussfolgerungen im Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 12. Mai 2011 in der Rechtssache F-50/09.

    Hilfsweise machen die Kläger aufgrund der ganz außergewöhnlich Umstände des Falles geltend, dass die Kommission wegen rechtswidrigen Verhaltens für den verursachten Schaden hafte.


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