Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62011TN0488

    Rechtssache T-488/11: Klage, eingereicht am 9. September 2011 — Sarc/Kommission

    ABl. C 331 vom 12.11.2011, p. 26–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    12.11.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 331/26


    Klage, eingereicht am 9. September 2011 — Sarc/Kommission

    (Rechtssache T-488/11)

    2011/C 331/50

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: Scheepsbouwkundig Advies- en Rekencentrum (Sarc) BV (Bussum, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Speyart)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    den in dem Verfahren über staatliche Beihilfen, Aktenzeichen NN 68/2010, erlassenen Beschluss C(2011) 642 final der Kommission vom 10. Mai 2011, in dem festgestellt wurde, dass es sich bei der gewährten Beihilfe um keine staatliche Beihilfe handele, für nichtig zu erklären und

    der Europäischen Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.

    1.

    Erster Klagegrund:

    Die Kommission habe es versäumt, das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV zu eröffnen, obwohl sie dies hätte tun müssen.

    2.

    Zweiter Klagegrund:

    Die Kommission habe SARC nicht hinreichend in die vorläufige Begründung einbezogen.

    3.

    Dritter Klagegrund:

    Die Kommission habe Art. 107 Abs. 1 AEUV fehlerhaft angewandt.

    4.

    Vierter Klagegrund:

    Die Kommission habe es versäumt, den niederländischen Behörden die Übermittlung einer Beurteilung vorzuschreiben oder eine unabhängige Beurteilung in Auftrag zu geben, obwohl sie dies hätte tun müssen.

    5.

    Fünfter Klagegrund:

    Die Kommission habe ihre Entscheidung nicht vorschriftsgemäß begründet.


    Top