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Document 52010AE1188

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 663/2009 über ein Programm zur Konjunkturbelebung durch eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zugunsten von Vorhaben im Energiebereich“ — KOM(2010) 283 endg. — 2010/0150 (COD)

ABl. C 48 vom 15.2.2011, p. 165–166 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

15.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 48/165


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 663/2009 über ein Programm zur Konjunkturbelebung durch eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zugunsten von Vorhaben im Energiebereich“

KOM(2010) 283 endg. — 2010/0150 (COD)

2011/C 48/30

Berichterstatter: Stéphane BUFFETAUT

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union beschlossen am 15. bzw. 23. Juni 2010, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 194 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 304 AEUV um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 663/2009 über ein Programm zur Konjunkturbelebung durch eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zugunsten von Vorhaben im Energiebereich

KOM(2010) 283 endg. – 2010/0150 (COD).

Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Verkehr, Energie, Infrastrukturen, Informationsgesellschaft nahm ihre Stellungnahme am 6. September 2010 an.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 465. Plenartagung am 15./16. September 2010 (Sitzung vom 15. September) mit 133 gegen 2 Stimmen bei 1 Stimmenthaltung folgende Stellungnahme:

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1   Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss befürwortet die grundlegenden wirtschaftlichen Aspekte des Vorschlags und die von der Europäischen Kommission verfolgten Ziele. Er befürwortet insbesondere die Idee, die EU-Finanzhilfen als Hebel mit Multiplikatorwirkung einzusetzen, um das Tempo der Investitionen in Energieeffizienz und erneuerbare Energieträger zu erhöhen. Nach Ansicht des EWSA sollte die Aufteilung der finanziellen Unterstützung auf technische Hilfe, zinsgünstige Darlehen und Bankgarantien der Finanzinstitutionen besser begründet werden. Außerdem sollte deutlicher dargelegt werden, was die technische Unterstützung genau umfasst.

1.2   Der Ausschuss bringt seine Hoffnung zum Ausdruck, dass die von der Europäischen Kommission dargelegten Modalitäten auch wirklich durchgesetzt werden, d.h. dass alle interessierten Finanzintermediäre zur Verwaltung der Finanzfazilität befugt sein sollten, wobei die Auswahl der Projekte durch die Mittelverwalter unter Aufsicht der Europäischen Kommission erfolgt. Nach Ansicht des EWSA sollten die Modalitäten für die Verwaltung und den Zugang zu den Mitteln geklärt und in einer klaren Anleitung für die Finanzintermediäre und Projektträger festgehalten werden.

1.3   Der Ausschuss erachtet es jedoch als erforderlich bzw. zweckdienlich, einige Klarstellungen zu folgenden Punkten vorzunehmen:

1.3.1   Es gilt, so schnell wie möglich – und zwar noch vor Ende 2010 – den genauen Gesamtbetrag (oder zumindest eine Schätzung) der über die angekündigten 114 Mio. EUR hinaus zur Verfügung stehenden Mittel zu bestimmen, da diese 114 Mio. EUR nach Aufteilung auf die 27 Mitgliedstaaten letztlich nur eine relativ begrenzte Unterstützung bieten. Es muss jedoch auch die Hebelwirkung berücksichtigt werden, die dank zusätzlicher privater Investitionen und der von den eigentlichen Projekten und Investitionen ausgehenden Impulse erzielt werden kann, wenn im Rahmen der technischen Hilfe eine entsprechende Unterstützung erfolgt.

1.3.2   Bestimmung des Begriffs „bankfähige Projekte“: Die für die Energieeffizienz sehr nutzbringende Isolierung von Gebäuden ist in energiewirtschaftlicher Hinsicht langfristig bankfähig, insbesondere bei Altbauten. Unter dem Begriff „bankfähige Projekte“ sind finanzierbare Vorhaben zu verstehen, die ohne europäische Unterstützung aber nicht realisierbar wären. Dieser Begriff könnte in der Verordnung durch die Formulierung „Projekt, das seine Rentabilität dank der Unterstützung der europäischen Finanzinstrumente erreicht“ definiert werden.

1.3.3   Förderkriterien:

Der Ausschuss versteht – und akzeptiert übrigens auch –, dass die verschiedenen betroffenen Sektoren gleich behandelt und als Kriterien der Investitionsumfang und die Einhaltung der europäischen Ziele in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energieträger angelegt werden. So werden insbesondere Projekte im Rahmen von Energieeffizienzverträgen sowie Projekte, die bereits EU-Mittel erhalten, förderfähig sein. Der EWSA betont, dass dieses Instrument Synergien mit den Strukturfonds und dem Kohäsionsfonds begünstigen soll.

Da keine Vorauswahl der Projekte (wie im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 663/2009) erfolgt, wird der Ausschuss die Mittelaufteilung zwischen Projektfinanzierung und technischer Hilfe aufmerksam verfolgen, da diese Mittel seiner Meinung nach größtenteils für Investitionen oder konkrete Projekte bereitgestellt werden sollten.

Der Ausschuss stellt fest, dass die Verordnung selbst keine Liste vorausgewählter Vorhaben enthalten wird und die Vorhaben im Rahmen des Fonds anhand in der Verordnung vorgesehener Kriterien ausgewählt werden. Über die finanzierten Vorhaben wird Bericht erstattet.

Der EWSA legt Wert auf die Feststellung, dass diese finanzielle Unterstützung für Investitionsvorhaben dem Grundsatz der Gleichbehandlung von privaten und öffentlichen Beteiligten Genüge tun muss, so dass diese Vorhaben im Rahmen öffentlich-privater Partnerschaften verwirklicht werden können.

Ganz allgemein betont der Ausschuss, dass als Förderkriterien in erster Linie die technische Zuverlässigkeit, die sichere Projektfinanzierung und die prognostizierten konkreten Ergebnisse in Bezug auf Energieeffizienz und erneuerbare Energieträger herangezogen werden sollten.

Nach Ansicht des Ausschusses sollte das Förderkriterium in Bezug auf Maßnahmen mit einem „unmittelbaren, messbaren und spürbaren Nutzen“ verdeutlicht werden.

1.4   Der Ausschuss versteht zwar den Wunsch der Europäischen Kommission, dass die betroffenen lokalen Gebietskörperschaften „sich politisch verpflichtet (haben), die Klimaänderung zu bekämpfen, und genaue Ziele festgelegt (haben)“, warnt jedoch vor einem zu großen Vertrauen in ein Engagement, das wohl eher einer politischen Korrektheit in Theorie und Worten denn konkreten Taten in der Praxis entspricht, die auf soliden und innovativen Technologien bzw. effizienten und erprobten Verwaltungssystemen in den Bereichen Energieeffizienz, Fernwärmenetze und erneuerbare Energieträger beruht.

2.   Hintergrund und Grundsätze der Verordnung über ein Programm zur Konjunkturbelebung durch eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zugunsten von Vorhaben im Energiebereich

2.1   Das Programm zur Konjunkturbelebung für Europa (EEPR) wurde mit 3,98 Mrd. EUR ausgestattet, die 2010 quasi vollständig gebunden sein sollten. Letztlich wird jedoch ein Betrag von 114 Mio. EUR der im Rahmen der EEPR-Verordnung verfügbaren Mittel ungebunden bleiben; dieser Betrag könnte allerdings noch höher ausfallen, falls Projekte die rechtlichen, finanziellen oder technischen Anforderungen nicht erfüllen.

2.2   Die ungebundenen Mittel unter Kapitel II der EEPR-Verordnung werden für die Einrichtung eines speziellen Finanzinstruments zur Unterstützung von Initiativen für Energieeffizienz und erneuerbare Energieträger im Rahmen des Vorschlags zur Finanzierung einer nachhaltigen Energiewirtschaft eingesetzt.

3.   Allgemeine Grundsätze

3.1   Dieses Finanzinstrument soll die Entwicklung BANKFÄHIGER Projekte in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energieträger unterstützen und die Finanzierung von Investitionen in ebendiese Bereiche, vor allem im städtischen Kontext, erleichtern.

3.2   Um zu einer großen Zahl dezentraler Investitionen zu gelangen, sollen kommunale, lokale und regionale Behörden die Begünstigten sein, u.a. auch im Rahmen öffentlich-privater Partnerschaften.

3.3   Die zu finanzierenden Projekte im Bereich nachhaltige Energie umfassen öffentliche und private Gebäude, hoch-energieeffiziente Kraft-Wärme-Kopplungssysteme (KWK) und Fernwärme- und Fernkühlungsnetze, dezentrale erneuerbare Energiequellen im lokalen Kontext, saubere städtische Verkehrsmittel und lokale Infrastrukturen wie intelligente Netze, effiziente Straßenbeleuchtung und intelligente Messsysteme.

4.   Auswahl- und Förderkriterien

4.1   Die für eine derartige Finanzhilfe in Frage kommenden Maßnahmen müssen einen unmittelbaren, messbaren und spürbaren Nutzen für die Konjunkturbelebung in der EU, die Steigerung der Energieversorgungssicherheit und die Verringerung der Treibhausgasemissionen haben.

4.2   Mit dieser EU-Finanzhilfe soll auf der Grundlage genauer Kriterien für die Maßnahmen der Gebietskörperschaften sowie für die technischen und finanziellen Projekteigenschaften eine Hebelwirkung auf die sonstigen Fördermittel der betreffenden Gebietskörperschaften bzw. Unternehmen erzielt werden.

4.3   Die Bestimmungen für die Gebietskörperschaften betreffen ihr Engagement zur Bekämpfung des Klimawandels, die Festlegung genauer Ziele, die Art der von ihnen entwickelten Strategien sowie die Verfolgung und Veröffentlichung ihrer Umsetzung und Ergebnisse.

4.4   Mit den technischen und finanziellen Bestimmungen sollen folgende Aspekte sichergestellt werden: Fundiertheit und technische Angemessenheit des Konzepts, Solidität des Finanzierungspakets, Ausmaß, in dem die EEPR-Unterstützung die öffentliche und private Finanzierung ankurbelt, sozioökonomische Auswirkungen und Auswirkungen auf die Umwelt, geografische Ausgewogenheit der Projekte und Ausgereiftheit des Vorhabens, d.h., es muss so bald wie möglich das Investitionsstadium erreicht haben.

Brüssel, den 15. September 2010

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Mario SEPI


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