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Document 52010AE1163

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Grünbuch Verknüpfung von Unternehmensregistern“ KOM(2009) 614 endg.

ABl. C 48 vom 15.2.2011, p. 120–128 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

15.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 48/120


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Grünbuch Verknüpfung von Unternehmensregistern“

KOM(2009) 614 endg.

2011/C 48/21

Berichterstatterin: Ana BONTEA

Die Europäische Kommission beschloss am 4. November 2009, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 262 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:

„Grünbuch Verknüpfung von Unternehmensregistern“

KOM(2009) 614 endg.

Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Binnenmarkt, Produktion und Verbrauch nahm ihre Stellungnahme am 8. Juli 2010 an.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 465. Plenartagung am 15./16. September 2010 (Sitzung vom 16. September) mit 65 gegen 13 Stimmen bei 18 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1   Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss befürwortet den Ausbau und die Verstärkung der Zusammenarbeit von Unternehmensregistern in allen EU-Mitgliedstaaten; diese sollte von Grundsätzen wie Transparenz, Schnelligkeit, Kostensenkung, verwaltungstechnische Vereinfachung, angemessener Schutz von persönlichen Daten und Interoperabilität getragen sein. Im Zuge der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit von Unternehmensregistern müssen bessere und verlässlichere Registerauskünfte für Gläubiger, Geschäftspartner, Gesellschafter und Verbraucher gewährleistet werden. Das wird zu mehr Rechtssicherheit und einem reibungsloseren Funktionieren des Binnenmarktes beitragen.

1.2   Die Verknüpfung von Unternehmensregistern soll die Ziele zweier strategischer Dokumente widerspiegeln, nämlich der Europa-2020-Strategie (1) und des „Small Business Act“ (SBA) (2). Durch eine Verknüpfung von Unternehmensregistern sollen die Transparenz erhöht und die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen erleichtert, Hindernisse für eine grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit verringert und der Verwaltungsaufwand, insbesondere für KMU, reduziert werden. All dies ist für die Konsolidierung des Binnenmarktes und die Förderung eines ausgewogenen und dauerhaften wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts wichtig, wie die Kommission in ihrer Mitteilung „Vorfahrt für KMU in Europa: Der ‚Small Business Act‘ für Europa“ (KOM(2008) 394 endg.) hervorgehoben hat.

1.3   Der EWSA empfiehlt, den im Grünbuch genannten Zielsetzungen neue hinzuzufügen:

Schaffung eines obligatorischen Instruments der Zusammenarbeit, das die elektronische Vernetzung der einzelstaatlichen Zentralregister erleichtert und verstärkt, insbesondere mit dem Europäischen Justizportal, das dadurch zur wichtigsten Anlaufstelle für Rechtsinformationen in der EU würde, sodass eine wirksame Umsetzung der gesellschaftsrechtlichen Richtlinien ermöglicht würde,

Sicherstellung des Ausbaus der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Unternehmenszusammenschlüssen und Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten und unter Nutzung der Vorteile des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI).

1.4   Der Ausschuss begrüßt das Grünbuch grundsätzlich unter dem Vorbehalt, dass eine umfassende Folgenabschätzung erfolgt, und vorausgesetzt, dass den Unternehmen kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht.

1.5   Der Ausschuss vertritt die Ansicht, dass die Verknüpfung von Unternehmensregistern nur dann einen wirklichen Mehrwert hat, wenn das Netzwerk nicht nur die Zentralregister, sondern auch die lokalen und regionalen Register aller 27 Mitgliedstaaten umfasst und die in dem Netzwerk übermittelten Informationen – unabhängig von dem Land ihrer Herkunft – auf dem neuesten Stand, sicher, standardisiert, über ein einfaches Verfahren leicht und in allen Amtssprachen der EU sowie vorzugsweise gebührenfrei (zumindest die grundlegenden Informationen) abzurufen sind.

1.6   Sofern eine Legislativmaßnahme auf EU-Ebene ergriffen wird, hebt der Ausschuss das Erfordernis hervor, die Gelegenheit zu einer Änderung der Offenlegungsbestimmungen zu nutzen, um den Verwaltungsaufwand für Unternehmen, insbesondere KMU, zu reduzieren, ohne dass hierunter die Transparenz leidet; denn es ist zu berücksichtigen, dass die Veröffentlichung von Informationen in nationalen Amtsblättern mit erheblichen zusätzlichen Kosten für die Unternehmen verbunden ist, die allerdings aufgrund der Verfügbarkeit dieser Informationen in Online-Registern keinen wirklichen Mehrwert bringen.

1.7   Eine Regulierungsvereinbarung könnte die Lösung zur Festlegung der technischen Einzelheiten einer Zusammenarbeit der Unternehmensregister sein.

1.8   Um die Ziele des Grünbuchs zu erreichen, empfiehlt der Ausschuss die Wahl einer Lösung, die alle bestehenden Kooperationsmechanismen und Initiativen einbezieht und auf diesen aufbaut, insbesondere auf dem EBR (3), dem BRITE-Projekt (4), dem Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) und der E-Justiz-Initiative. Das EBR sollte ausgeweitet und – in Form einer IKT-Serviceplattform und eines wirksamen Prognoseinstruments, das Unternehmensregister in der gesamten EU verbindet und die Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen sowie die Bewertung ihrer Entwicklung fördert – zu einem leistungsfähigen, innovativen, interoperablen System ausgebaut werden, das in das europäische E-Justiz-Portal integriert ist.

1.9   Was die Verbindung des Netzwerks von Unternehmensregistern mit dem durch die Transparenzrichtlinie 2004/109/EG geschaffenen elektronischen Netzwerk betrifft, so ist der Ausschuss der Ansicht, dass nach der Verknüpfung aller Unternehmensregister eine Folgenabschätzung durchgeführt werden sollte.

1.10   In Bezug auf Zweigniederlassungen von Unternehmen in anderen Ländern befürwortet der Ausschuss die Einführung des IMI, da es sich dabei um ein Informationssystem handelt, das einen Rahmen für die Verwaltungszusammenarbeit bietet, mit dem sich die Umsetzung von Rechtsvorschriften zum Binnenmarkt unterstützen lässt.

1.11   Durch die Benennung des zuständigen Gremiums für die Übernahme, Ausweitung und Entwicklung des EBR – das obligatorisch und nicht freiwillig sein sollte – samt Sicherstellung einer angemessenen Finanzierung des Projekts aus EU-Mitteln werden der Aufbau eines die Unternehmensregister aller Mitgliedstaaten umfassenden Netzes für grenzübergreifende Zusammenarbeit beschleunigt und die Ziele auf kurz- und mittelfristige Sicht schneller erreicht werden.

1.12   Ein Netzwerk der Unternehmensregister sollte eine Reihe von Funktionen erfüllen und mehr Instrumente zur Erleichterung der Kommunikation umfassen.

1.13   Einer diesbezüglichen Zusammenarbeit zwischen den nationalen und europäischen Institutionen sowie den Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft kommt besondere Bedeutung zu.

2.   Hintergrund

2.1   In der EU gibt es 27 national oder regional geführte Unternehmensregister. In ihnen werden Informationen über in dem betreffenden Land oder der Region gegründete Unternehmen eingetragen, untersucht und gespeichert, und zwar in Übereinstimmung mit den durch die europäischen Rechtsvorschriften geregelten Mindeststandards der Hauptdienste.

2.2   Während allerdings offizielle Informationen über ein Unternehmen problemlos in dem Land zugänglich sind, in dem das Unternehmen eingetragen ist (Unternehmensregister werden seit dem 1. Januar 2007 in fast allen Mitgliedstaaten elektronisch erstellt und sind online verfügbar), kann ein Zugriff auf dieselben Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat durch technische (verschiedene Suchbedingungen und Strukturen) oder sprachliche Barrieren behindert werden.

2.3   Es besteht zunehmender Bedarf an einem grenzübergreifenden Zugang zu Unternehmensinformationen entweder für gewerbliche Zwecke oder für einen besseren Rechtsschutz, da Unternehmen die Chancen des Binnenmarkts nützen und verstärkt über die Landesgrenzen hinweg tätig werden. Darüber hinaus betrifft eine Vielzahl von Fusionen und Spaltungen Unternehmen aus verschiedenen Mitgliedstaaten der EU, insbesondere seit der Richtlinie 2005/56/EG, in der die Zusammenarbeit zwischen Unternehmensregistern gefordert wird, und es ist möglich, sich in einem Mitgliedstaat eintragen zu lassen und die Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben.

2.4   Eine grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit erfordert die tägliche Zusammenarbeit von nationalen, regionalen oder lokalen Behörden und/oder Unternehmensregistern, und es sind viele Instrumente und Initiativen vorhanden, um die freiwillige Zusammenarbeit zu erleichtern.

3.   Zusammenfassung des Grünbuchs

3.1   In dem Grünbuch „Verknüpfung von Unternehmensregistern“ werden der bestehende Rahmen beschrieben und mögliche Methoden für einen besseren Zugang zu Informationen über Unternehmen in der EU und die Sicherstellung einer wirksameren Anwendung der Gesellschaftsrechtsrichtlinien geprüft.

3.2   Laut Grünbuch hat die Verknüpfung von Unternehmensregistern zwei unterschiedliche, aber miteinander verbundene Ziele:

Erleichterung des grenzübergreifenden Zugangs zu amtlichen, verlässlichen Informationen über Unternehmen zur Erhöhung der Transparenz im Binnenmarkt und zur Verbesserung des Schutzes von Gesellschaftern und Dritten;

Verstärkung der Zusammenarbeit von Unternehmensregistern im Fall von grenzüberschreitenden Vorgängen, wie grenzüberschreitenden Fusionen, Verlegungen des Firmensitzes oder Insolvenzverfahren, wie in der Richtlinie über grenzüberschreitende Verschmelzungen sowie durch das Statut der Europäischen Gesellschaft und der Europäischen Genossenschaft ausdrücklich vorgeschrieben ist.

3.3   In dem Grünbuch wird eine Übersicht über folgende bestehende Kooperationsmechanismen und -initiativen gegeben:

—   EBR: Ein freiwilliges Projekt, das von Unternehmensregistern aus 18 Mitgliedstaaten und sechs Drittstaaten mit Unterstützung der Europäischen Kommission durchgeführt wurde. Es handelt sich um ein Netz von Unternehmensregistern, dessen Ziel es ist, verlässliche Informationen über Unternehmen anzubieten. Es hat aber auch gewisse Grenzen, wenn es um seine inhaltliche Reichweite und die Zusammenarbeit bei grenzüberschreitenden Vorgängen geht.

—   BRITE: Eine im März 2009 abgeschlossene Forschungsinitiative, die von einigen Partnern des EBR gestartet worden war und großteils von der Europäischen Kommission finanziert wurde. Die Ziele dieses Projekts waren die Entwicklung und Umsetzung eines fortschrittlichen, innovativen Interoperabilitätsmodells, einer IKT-Serviceplattform und eines Verwaltungsinstruments für Unternehmensregister, die in der ganzen EU zusammenwirken, mit einem besonderen Schwerpunkt auf grenzüberschreitende Verlegungen des Firmensitzes, Fusionen und einer besseren Kontrolle der in einem anderen Mitgliedstaat eingetragenen Zweigniederlassungen.

—   Das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI): Eine sichere, von der Kommission geleitete, webgestützte Anwendung, die im März 2006 eingerichtet wurde. Dieses geschlossene Netzwerk bietet den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten ein einfaches Instrument, um die entsprechende Partnerbehörde in den anderen Mitgliedstaaten zu finden und mit dieser schnell und einfach zu kommunizieren. Es wird für die Umsetzung der Richtlinie über Berufsqualifikationen und der Dienstleistungsrichtlinie verwendet.

—   E-Justiz: Eine im Juni 2007 eingeleitete Initiative, mit der die Arbeit der Justizbehörden und Juristen unterstützt und der Zugang der Öffentlichkeit zu gerichtlichen und rechtlichen Informationen erleichtert werden soll. Zu den greifbaren Ergebnissen der Initiative gehört das europäische E-Justiz-Portal, das der Hauptzugangspunkt zu rechtlichen Informationen, rechtlichen und administrativen Institutionen, Registern, Datenbanken und anderen Diensten sein wird. Der Aktionsplan 2009-2013 für die europäische E-Justiz behandelt Fragen der stufenweisen Integration des EBR in das Portal (als Link in der ersten Stufe, wodurch sich dann die Möglichkeit einer teilweisen Integration des EBR ergibt).

3.4   In dem Grünbuch werden drei Optionen einer Weiterentwicklung der bestehenden Kooperationsmechanismen zwischen Unternehmensregistern vorgeschlagen:

Die erste Option sieht die Verwendung der Ergebnisse des BRITE-Projekts und die Benennung oder Errichtung einer Stelle vor, die für die Beibehaltung der erforderlichen, auf alle Mitgliedstaaten ausgeweiteten Dienste verantwortlich ist.

Die zweite Option sieht die Verwendung des IMI-Systems vor, das bereits funktionsfähig ist und in den kommenden Jahren auf neue Bereiche des EU-Rechts ausgeweitet werden kann.

Die dritte Option wäre eine Kombination dieser beiden Optionen.

4.   Allgemeine Bemerkungen

4.1   Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss befürwortet den Ausbau und die Verstärkung der Zusammenarbeit von Unternehmensregistern in allen EU-Mitgliedstaaten, um den Zugang zu amtlichen, verlässlichen Informationen über Unternehmen und Gesellschaften zu erleichtern, die Transparenz im Binnenmarkt sicherzustellen sowie den Schutz von Gesellschaftern und Dritten (z.B. Gläubigern, Geschäftspartnern und Verbrauchern) zu verbessern, insbesondere im Fall von grenzüberschreitenden Vorgängen (wie grenzüberschreitenden Fusionen, Verlegungen des Firmensitzes oder Insolvenzverfahren).

4.2   Eine Prüfung möglicher Methoden für einen besseren Zugang zu Informationen über Unternehmen in der EU und die Sicherstellung einer wirksameren Anwendung der Gesellschaftsrechtsrichtlinien ist eine beachtenswerte Initiative der Kommission. In der Tat begrüßt der Ausschuss das Grünbuch grundsätzlich, wobei zu erwarten ist, dass eine umfassende Folgenabschätzung erfolgen muss, und vorausgesetzt, dass den Unternehmen kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht.

4.3   Die Verknüpfung von Unternehmensregistern sollte die Ziele der beiden strategischen Dokumente widerspiegeln, der EU-2020-Strategie (in der für eine umfangreiche grenzüberschreitende Zusammenarbeit plädiert wird) und des Small Business Act (mit dem beabsichtigt wird, „Kosten und Aufwand für die Unternehmen so gering wie möglich zu halten“, um „wesentlich zu Erfolg und Wachstum von kleineren Unternehmen“ beizutragen, indem „den KMU Zeit und Geld [gespart wird], so dass Ressourcen für Innovationen und die Schaffung von Arbeitsplätzen frei werden“. Dies muss mit einer sorgfältigen Bewertung der Auswirkungen geplanter Rechtsvorschriften und Verwaltungsmaßnahmen einhergehen).

4.4   Durch eine Verknüpfung von Unternehmensregistern sollen die Transparenz erhöht und der Zugang zu offiziellen Informationen über die Unternehmen und die Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen verbessert werden, was für die Konsolidierung des Binnenmarktes und die Förderung eines ausgewogenen und dauerhaften wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts wichtig ist.

5.   Antworten auf die im Grünbuch aufgeworfenen Fragen

5.1   Erfordernis eines verbesserten Netzwerks der Unternehmensregister der Mitgliedstaaten

5.1.1   In der gegenwärtigen Situation befürwortet der Ausschuss den Ausbau und die Verstärkung der Zusammenarbeit von Unternehmensregistern in allen EU-Mitgliedstaaten; diese sollte von Grundsätzen wie Transparenz, Schnelligkeit, Kostensenkung, verwaltungstechnische Vereinfachung, angemessener Schutz von persönlichen Daten und Interoperabilität (automatische Kommunikation mit lokalen und regionalen Registern) getragen sein.

5.1.2   Der Ausschuss vertritt die Ansicht, dass ein Netzwerk der Unternehmensregister nur dann einen wirklichen Mehrwert hat, wenn es die lokalen und regionalen Register aller 27 Mitgliedstaaten umfasst und wenn die innerhalb dieses Netzwerks übermittelten Informationen – unabhängig von dem Land ihrer Herkunft – auf dem neuesten Stand, sicher, standardisiert, über ein einfaches Verfahren leicht und in allen Amtssprachen der EU sowie vorzugsweise gebührenfrei (zumindest für die grundlegenden Informationen) abzurufen sind.

5.2   Zur Festlegung von Einzelheiten der Zusammenarbeit durch eine „Regulierungsvereinbarung“ zwischen den Vertretern der Mitgliedstaaten und der Unternehmensregister

5.2.1   Vorbehaltlich einer Kosten-Nutzen-Analyse als Teil einer umfassenden Folgenabschätzung betont der Ausschuss das Erfordernis, die derzeitige Zusammenarbeit von Unternehmensregistern auszuweiten und zu stärken, und weist darauf hin, dass hierfür alle Mitgliedstaaten ihrer Verpflichtung zum Ausbau ihrer Partnerschaft in diesem Bereich nachkommen müssen, indem sie sich aktiv an der Ausweitung der Zusammenarbeit beteiligen und die grundlegenden Bedingungen regeln.

5.2.2   Sollte sich nach der Folgenabschätzung eine Legislativmaßnahme auf EU-Ebene als erforderlich erweisen, um eine rechtliche Anforderung für eine Zusammenarbeit zwischen den Unternehmensregistern festzulegen, so hebt der Ausschuss das Erfordernis hervor, die Gelegenheit zu einer Änderung der Bestimmungen über die Offenlegung in Registern zu nutzen, um den Verwaltungsaufwand für Unternehmen, insbesondere für KMU, zu verringern, ohne dass die Transparenz hierunter leidet; denn es ist zu berücksichtigen, dass die Offenlegung von Informationen gegenüber nationalen Registeranzeigern mit erheblichen zusätzlichen Kosten für die Unternehmen verbunden ist, die wiederum aufgrund der Verfügbarkeit dieser Informationen in Online-Registern keinen wirklichen Mehrwert bringen.

5.2.3   Es könnte sinnvoll sein, für einige Netzwerkfunktionen eine solidere Rechtsgrundlage zu schaffen. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit sollten allerdings durch eine Vereinbarung zur Regulierung des elektronischen Netzes der Unternehmensregister festgelegt werden. Eine solche Vereinbarung sollte zumindest Themen wie die Bedingungen für einen Beitritt zum Netzwerk, die Benennung einer Verwaltungsstelle für das Netzwerk sowie Fragen zu Verantwortungsbereich, Finanzierung und Beilegung von Streitigkeiten, Angelegenheiten wie die Wartung des zentralen Servers sowie die Sicherstellung eines Zugangs der Öffentlichkeit in allen Amtssprachen der EU und auch eine Definition der Mindestsicherheits- und Datenschutzstandards umfassen.

5.3   Ergibt sich durch die Verbindung des Netzwerks von Unternehmensregistern mit dem durch die Transparenzrichtlinie (2004/109/EG) geschaffenen elektronischen Netzwerk langfristig ein Mehrwert?

5.3.1   In Bezug auf die Verbindung des Netzwerks von Unternehmensregistern mit dem durch die Transparenzrichtlinie (2004/109/EG) geschaffenen elektronischen Netzwerk zur Speicherung vorgeschriebener Informationen über notierte Unternehmen ist der Ausschuss der Ansicht, dass dieses Ziel im Anschluss an die umfassende Verknüpfung aller Unternehmensregister verfolgt werden sollte und dass eine Folgenabschätzung hinsichtlich der damit verbundenen technischen Schwierigkeiten, der Wirksamkeit einer derartigen Maßnahme und ihres tatsächlichen Mehrwerts sowie der diesbezüglichen Kosten durchgeführt werden sollte. Vielleicht wäre es angemessener, die Richtlinie 2003/58/EG anzuwenden, durch die elektronische Unternehmensregister eingeführt wurden.

5.3.2   Eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen Unternehmensregistern wird auch für mögliche Synergien bei der Offenlegung von Unternehmensinformationen durch andere Stellen vorteilhaft sein (bezüglich einer besseren Transparenz der Finanzmärkte und Verfügbarkeit von finanziellen Informationen über notierte Unternehmen in ganz Europa sowie der Gewährleistung wirksamer grenzüberschreitender Insolvenzverfahren).

5.4   Die beste Lösung für die Erleichterung der Kommunikation zwischen Unternehmensregistern bei grenzüberschreitenden Fusionen und Verlegungen des Firmensitzes

5.4.1   Um die Ziele des Grünbuchs zu erreichen, empfiehlt der Ausschuss die Wahl einer Lösung, die alle bestehenden Kooperationsmechanismen und Initiativen einbezieht und auf diesen aufbaut, insbesondere auf das Europäische Unternehmensregister (EBR), das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI), das BRITE-Projekt und die E-Justiz-Initiative. Das EBR sollte auf alle Mitgliedstaaten ausgeweitet und – in Form einer IKT-Serviceplattform und eines wirksamen Prognoseinstruments, das Unternehmensregister in der gesamten EU verbindet und die Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen sowie die Bewertung ihrer Entwicklung fördert – zu einem leistungsfähigen, innovativen, interoperablen System ausgebaut werden, das in das europäische E-Justiz-Portal integriert ist.

5.4.2   Die vom Ausschuss empfohlene Lösung, das EBR auf alle Mitgliedstaaten auszuweiten, seine Funktionalität gestützt auf die Ergebnisse des BRITE-Projekts und die mögliche Verwendung des IMI zu erhöhen und das Netz gleichzeitig in das E-Justiz-Portal zu integrieren, hätte folgende Auswirkungen: Sicherstellung der Kontinuität bereits bestehender Erfahrungen mit der Lenkung und Verwaltung dieser IT-Plattformen und Aufrechterhaltung ihrer Akzeptanz; Vermeidung von Verwirrung, die möglicherweise bei der Einführung eines neuen Instruments entstehen könnte, das ähnliche oder gar identische Informationen wie das EBR bereitstellt, sowie bessere Ausnutzung bereits, auch mit EU-Mitteln, getätigter Investitionen und somit geringere Umsetzungskosten, insbesondere im Fall der Verwendung des IMI oder der Integration des Netzes in das E-Justiz-Portal.

5.5   Lösung für Zweigniederlassungen

5.5.1   Die Informationspflichten für ausländische Zweigniederlassungen nach der Richtlinie 89/666/EWG haben zur Folge, dass die Zusammenarbeit der Unternehmensregister in der Praxis unerlässlich ist, um sicherzustellen, dass Angaben und Urkunden über eine errichtete Zweigniederlassung offengelegt werden. Der Ausschuss befürwortet ein Aufbauen auf den Ergebnissen des BRITE-Projekts und deren Weiterentwicklung sowie eine automatische Bekanntgabe unter den Registern, um zu überprüfen, ob die jeweiligen Daten korrekt und aktuell sind, und so auch die Interessen von Gläubigern und Verbrauchern zu schützen, die in Verbindung mit der Zweigniederlassung stehen.

6.   Besondere Bemerkungen

6.1   Damit die Unternehmensregister uneingeschränkt interoperabel sind, müssen die besten Lösungen für die Beseitigung der derzeitigen technischen (verschiedene Suchbedingungen und Strukturen) und sprachlichen Barrieren erarbeitet werden (mit dem EBR wäre es möglich, dass die Abfrage in allen Sprachen erfolgen kann und die gewünschten Informationen in der Sprache ihrer Abfrage bereitgestellt würden).

6.2   Durch die Benennung des zuständigen Gremiums für die Übernahme, Ausweitung und Entwicklung des EBR samt Sicherstellung einer angemessenen Finanzierung des Projekts aus EU-Mitteln werden der Aufbau eines alle Mitgliedstaaten umfassenden Netzes beschleunigt und die Ziele auf kurz- und mittelfristige Sicht schneller erreicht werden. Künftig sollten alle Einschränkungen in Form hoher Gebühren für die Erfassung in der EBR-Software und deren Nutzung oder für Abonnements überwunden und auf nationaler Ebene bestehende Hindernisse einer Beteiligung abgeschafft werden.

6.3   Die Verknüpfung von Unternehmensregistern sollte nicht auf die Unterhaltung, Entwicklung, Verwaltung und Aktualisierung des Netzwerks und der Software begrenzt sein. Die verknüpften Register sollten ebenso die Beziehungen zwischen den Beteiligten erfolgreich pflegen, das System ausreichend unter den Bürgern und Unternehmen publik machen, an von der EU finanzierten Programmen teilnehmen, die Dienste auf neue Länder ausweiten und sogar gewerbliche Dienste zur Ertragserwirtschaftung erbringen, denn all dies würde dem Aufbau des Netzwerkes zugute kommen.

6.4   Die Verknüpfung der Unternehmensregister sollte mehr Instrumente zur Erleichterung der Kommunikation umfassen: Suchkriterien, von allen Mitgliedstaaten vereinbarte transparente Methoden für den Empfang von Abfragen und die Weiterleitung von Antworten, die Möglichkeit der Ausstellung elektronischer Urkunden und Zertifikate, Instrumente zur Verwaltung von Abfragen/Antworten und Fortschrittsüberwachung, Verfahren zur Einreichung und Beilegung von Klagen/Beschwerden, mehrsprachige Suchoptionen, festgelegte aber bearbeitbare Fragen und Antworten, ein leitender Verantwortlicher mit Kontaktangaben usw.

6.5   Die Initiative der Verknüpfung von Unternehmensregistern sollte so beschaffen sein, dass alle Informationen, deren Offenlegung vorgeschrieben ist, enthalten sind, der Zugang zu diesen Informationen aus den Datenbanken der nationalen Register gewährt wird, der Verwaltungsaufwand für Unternehmen reduziert wird und keine zusätzlichen Gebühren entstehen, insbesondere nicht für KMU. Das IMI erweist sich als ein geeignetes Mittel für eine Erleichterung der Kommunikation zwischen den Unternehmensregistern in den verschiedenen Mitgliedstaaten.

6.6   Bei der Folgenabschätzung sollten folgende Aspekte berücksichtigt werden:

ein einziges Zugangsportal für das Netzwerk der Register;

ein einziger Identifikator für ein Unternehmen auf europäischer Ebene;

ein einheitliches System der Rechnungslegung;

ein europäisches Zertifikat in Form eines innerhalb der EU standardisierten Auszugs aus dem Unternehmensregister;

eine Reihe von Mindestangaben, die auf EU-Ebene harmonisiert sein und angewendet werden sollten, die auch gleichwertige Informationsdienste in allen Mitgliedstaaten umfassen.

6.7   Einer diesbezüglichen Zusammenarbeit zwischen den nationalen und europäischen Institutionen sowie den Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft kommt besondere Bedeutung zu.

Brüssel, den 16. September 2010

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Mario SEPI


(1)  Mitteilung der Kommission: Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum, KOM(2010) 2020 endg.

(2)  Mitteilung der Kommission: Vorfahrt für KMU in Europa – Der „Small Business Act“ für Europa, KOM(2008) 394 endg.

(3)  Europäisches Unternehmensregister.

(4)  Business Register Interoperability Throughout Europe (Forschungsinitiative zur Förderung der Verknüpfung der Register).


ANHANG

zu der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Folgender abgelehnter Änderungsantrag erhielt mindestens ein Viertel der Stimmen (Artikel 54 Absatz 3 der Geschäftsordnung):

Ziffer 2.1

Wie folgt ändern:

In der EU gibt es 27 national oder regional geführte Unternehmensregister. In ihnen in Übereinstimmung mit den europäischen Rechtsvorschriften .

Begründung

Erfolgt mündlich.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

:

22

Nein-Stimmen

:

24

Stimmenthaltungen

:

2

Die folgenden Textstellen der Fachgruppenstellungnahme wurden zugunsten von im Plenum angenommenen Änderungsanträgen abgelehnt, hatten jedoch jeweils mindestens ein Viertel der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt:

Ziffer 2.2

Während allerdings offizielle Informationen über ein Unternehmen problemlos in dem Land zugänglich sind, in dem das Unternehmen eingetragen ist (Unternehmensregister werden seit dem 1. Januar 2007 in allen Mitgliedstaaten elektronisch erstellt und sind online verfügbar), kann ein Zugriff auf dieselben Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat durch technische (verschiedene Suchbedingungen und Strukturen) oder sprachliche Barrieren behindert werden.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

:

44

Nein-Stimmen

:

29

Stimmenthaltungen

:

2

Ziffer 4.1

Text hinzufügen:

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss befürwortet den Ausbau und die Verstärkung der Zusammenarbeit von Unternehmensregistern in allen EU-Mitgliedstaaten, um den Zugang zu amtlichen, verlässlichen Informationen über Unternehmen zu erleichtern, die Transparenz im Binnenmarkt sicherzustellen sowie den Schutz von Gesellschaftern und Dritten (z.B. Gläubigern, Geschäftspartnern und Verbrauchern) zu verbessern, insbesondere im Fall von grenzüberschreitenden Vorgängen (wie grenzüberschreitenden Fusionen, Verlegungen des Firmensitzes oder Insolvenzverfahren).

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

:

49

Nein-Stimmen

:

29

Stimmenthaltungen

:

5

Ziffer 4.4

Durch eine Verknüpfung von Unternehmensregistern sollen die Transparenz und die Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen erhöht, Hindernisse für eine grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit beseitigt und der Verwaltungsaufwand reduziert werden. All dies ist für die Konsolidierung des Binnenmarktes und die Förderung eines ausgewogenen und dauerhaften wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts wichtig.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

:

50

Nein-Stimmen

:

40

Stimmenthaltungen

:

6

Ziffer 4.5

Der EWSA vertritt die Auffassung, dass die beiden im Grünbuch vorgegebenen Zielsetzungen nicht weit genug gehen, und empfiehlt, zwei weitere Ziele hinzuzufügen. Das Hauptziel bei der Verknüpfung von Unternehmensregistern sollte die Schaffung eines Prognoseinstruments als Managementwerkzeug zur Bewertung der Entwicklung und Leistung der europäischen Unternehmen sein, das als Grundlage für die Erarbeitung der entsprechenden Strategien und Politiken auf allen Ebenen (der europäischen, regionalen und lokalen) dient. Die Verknüpfung von Unternehmensregistern sollte außerdem die Entwicklung der Zusammenarbeit der Unternehmen in der EU untereinander sichern.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

:

54

Nein-Stimmen

:

44

Stimmenthaltungen

:

7

Ziffer 5.3.1

In Bezug auf die Verbindung des Netzwerks von Unternehmensregistern mit dem durch die Transparenzrichtlinie (2004/109/EG) geschaffenen elektronischen Netzwerk zur Speicherung vorgeschriebener Informationen über notierte Unternehmen ist der Ausschuss der Ansicht, dass dieses Ziel im Anschluss an die umfassende Verknüpfung aller Unternehmensregister verfolgt werden sollte und dass eine Folgenabschätzung hinsichtlich der damit verbundenen technischen Schwierigkeiten, der Wirksamkeit einer derartigen Maßnahme und ihres tatsächlichen Mehrwerts sowie der diesbezüglichen Kosten durchgeführt werden sollte.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

:

61

Nein-Stimmen

:

31

Stimmenthaltungen

:

8

Ziffer 5.4.1

Um die Ziele des Grünbuchs zu erreichen, empfiehlt der Ausschuss die Wahl einer Lösung, die alle bestehenden Kooperationsmechanismen und Initiativen einbezieht und auf diesen aufbaut, insbesondere auf das Europäische Unternehmensregister (EBR), das BRITE-Projekt und die E-Justiz-Initiative. Das EBR sollte auf alle Mitgliedstaaten ausgeweitet und - in Form einer IKT-Serviceplattform und eines wirksamen Prognoseinstruments, das Unternehmensregister in der gesamten EU verbindet und die Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen sowie die Bewertung ihrer Entwicklung fördert - zu einem leistungsfähigen, innovativen, interoperablen System ausgebaut werden, das in das europäische E-Justiz-Portal integriert ist.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

:

51

Nein-Stimmen

:

37

Stimmenthaltungen

:

7

Ziffer 5.4.2

Die vom Ausschuss empfohlene Lösung, das EBR auf alle Mitgliedstaaten auszuweiten, seine Funktionalität gestützt auf die Ergebnisse des BRITE-Projekts zu erhöhen und das Netz gleichzeitig in das E-Justiz-Portal zu integrieren, hätte folgende Auswirkungen: Sicherstellung der Kontinuität bereits bestehender Erfahrungen mit der Lenkung und Verwaltung dieser IT-Plattformen und Aufrechterhaltung ihrer Akzeptanz; Vermeidung von Verwirrung, die möglicherweise bei der Einführung eines neuen Instruments entstehen könnte, das ähnliche oder gar identische Informationen wie das EBR bereitstellt, sowie bessere Ausnutzung bereits, auch mit EU-Mitteln, getätigter Investitionen und somit geringere Umsetzungskosten.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

:

55

Nein-Stimmen

:

33

Stimmenthaltungen

:

7

Ziffer 6.5

Bei der Entscheidung für eine endgültige Lösung müssen die rechtlichen Aspekte hinsichtlich Urheberrecht, Datenübertragung und Schutz persönlicher Daten im Einklang mit dem nationalen und dem EU-Recht gebührend berücksichtigt werden.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

:

53

Nein-Stimmen

:

42

Stimmenthaltungen

:

3

Ziffer 6.6

Die Initiative der Verknüpfung von Unternehmensregistern sollte darauf gerichtet sein, dass alle offenzulegenden Informationen enthalten sind, der Zugang zu diesen Informationen aus den Datenbanken der nationalen Unternehmensregister gewährt wird, der Verwaltungsaufwand für Unternehmen reduziert wird und keine zusätzlichen Gebühren entstehen, insbesondere nicht für KMU.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

:

56

Nein-Stimmen

:

33

Stimmenthaltungen

:

3

Ziffer 6.7

Unternehmen, die Dienste anbieten, die denen des neuen Netzwerks der Unternehmensregister ähneln, sollten zur Zusammenarbeit und Partnerschaft angeregt werden.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

:

53

Nein-Stimmen

:

40

Stimmenthaltungen

:

1

Ziffer 1.3

Der EWSA empfiehlt, den im Grünbuch genannten Zielsetzungen zwei weitere hinzuzufügen:

Schaffung eines Prognoseinstruments zur Bewertung der Entwicklung und Leistung der europäischen Unternehmen, das bei der Erarbeitung der diesbezüglichen Strategien und Politiken auf allen Ebenen eingesetzt wird,

Sicherstellung des Ausbaus der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

:

54

Nein-Stimmen

:

38

Stimmenthaltungen

:

1

Ziffer 1.8

Um die Ziele des Grünbuchs zu erreichen, empfiehlt der Ausschuss die Wahl einer Lösung, die alle bestehenden Kooperationsmechanismen und Initiativen einbezieht und auf diesen aufbaut, insbesondere auf dem EBR (1), dem BRITE-Projekt (2) und der E-Justiz-Initiative. Das EBR sollte ausgeweitet und – in Form einer IKT-Serviceplattform und eines wirksamen Prognoseinstruments, das Unternehmensregister in der gesamten EU verbindet und die Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen sowie die Bewertung ihrer Entwicklung fördert – zu einem leistungsfähigen, innovativen, interoperablen System ausgebaut werden, das in das europäische E-Justiz-Portal integriert ist.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

:

51

Nein-Stimmen

:

37

Stimmenthaltungen

:

7

Ziffer 1.10

In Bezug auf Zweigniederlassungen von Unternehmen in anderen Ländern befürwortet der Ausschuss ein Aufbauen auf die Ergebnisse des BRITE-Projekts und deren Weiterentwicklung sowie eine automatische Bekanntgabe unter den Registern.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

:

56

Nein-Stimmen

:

33

Stimmenthaltungen

:

3

Ziffer 1.11

Durch die Benennung des zuständigen Gremiums für die Übernahme, Ausweitung und Entwicklung des EBR samt Sicherstellung einer angemessenen Finanzierung des Projekts aus EU-Mitteln werden der Aufbau eines die Unternehmensregister aller Mitgliedstaaten umfassenden Netzes beschleunigt und die Ziele auf kurz- und mittelfristige Sicht schneller erreicht werden.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

:

54

Nein-Stimmen

:

38

Stimmenthaltungen

:

1


(1)  Europäisches Unternehmensregister.

(2)  Business Register Interoperability Throughout Europe (Forschungsinitiative zur Förderung der Verknüpfung der Register).“


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