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Document 62007CA0438

    Rechtssache C-438/07: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 6. Oktober 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Schweden (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Umwelt — Richtlinie 91/271/EWG — Behandlung von kommunalem Abwasser — Keine Anordnung einer weiter gehenden Stickstoffbehandlung in allen kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen von Gemeinden mit mehr als 10000 Einwohnerwerten)

    ABl. C 282 vom 21.11.2009, p. 4–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    21.11.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 282/4


    Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 6. Oktober 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Schweden

    (Rechtssache C-438/07) (1)

    (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 91/271/EWG - Behandlung von kommunalem Abwasser - Keine Anordnung einer weiter gehenden Stickstoffbehandlung in allen kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen von Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnerwerten)

    2009/C 282/06

    Verfahrenssprache: Schwedisch

    Parteien

    Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: I. Koskinen, L. Parpala, M. Patakia und S. Pardo Quintillán)

    Beklagter: Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigter: A. Falk)

    Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Republik Finnland (Prozessbevollmächtigte: J. Heliskoski und A. Guimaraes-Purokoski)

    Gegenstand

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2, 3 und 5 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135, S. 40) in der durch die Richtlinie 98/15/EG der Kommission vom 27. Februar 1998 (ABl. L 67, S. 69) geänderten Fassung — Versäumnis, dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche Abwässer aus kommunalen Behandlungsanlagen von Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnerwerten, die in empfindliche Gebiete oder deren Wassereinzugsgebiete eingeleitet werden, die einschlägigen Anforderungen in Anhang I der Richtlinie 91/271/EWG bis spätestens 31. Dezember 1998 erfüllen

    Tenor

    1.

    Das Königreich Schweden hat gegen seine Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 2, 3 und 5 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser in der durch die Richtlinie 98/15/EG der Kommission vom 27. Februar 1998 geänderten Fassung verstoßen, indem es nicht bis spätestens 31. Dezember 1998 sichergestellt hat, dass die unmittelbar in empfindliche Gebiete oder deren Wassereinzugsgebiete eingeleiteten Abwässer aus den kommunalen Behandlungsanlagen der Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnerwerten, die in den Anhängen 2 und 3 seiner Klagebeantwortung in ihrer durch seine Gegenerwiderung geänderten Fassung genannt werden, den einschlägigen Anforderungen in Anhang I der genannten Richtlinie entsprechen.

    2.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    3.

    Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, das Königreich Schweden und die Republik Finnland tragen ihre eigenen Kosten.


    (1)  ABl. C 283 vom 24.11.2007.


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