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Document 62009CN0014
Case C-14/09: Reference for a preliminary ruling from the Verwaltungsgericht Berlin (Germany) lodged on 12 January 2009 — Hava Genc v Land Berlin
Rechtssache C-14/09: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin (Deutschland) eingereicht am 12. Januar 2009 — Hava Genc gegen Land Berlin
Rechtssache C-14/09: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin (Deutschland) eingereicht am 12. Januar 2009 — Hava Genc gegen Land Berlin
ABl. C 102 vom 1.5.2009, p. 10–10
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
1.5.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 102/10 |
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin (Deutschland) eingereicht am 12. Januar 2009 — Hava Genc gegen Land Berlin
(Rechtssache C-14/09)
2009/C 102/13
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgericht Berlin
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Hava Genc
Beklagter: Land Berlin
Vorlagefrage
1. |
Ist ein türkischer Staatsangehöriger, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaates angehört und dauerhaft für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, die einen gewissen wirtschaftlichen Wert haben und für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält, Arbeitnehmer gemäß Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei (ARB 1/80), auch wenn der zeitliche Umfang der Tätigkeit nur ca. 14% der tariflichen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten beträgt (hier 5,5 Std. von 39 Std. Arbeitszeit pro Woche) und das aus dieser Tätigkeit erzielte alleinige Erwerbseinkommen nur ca. 25% des nach dem nationalen Recht des Mitgliedsstaates anzusetzenden Bedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts deckt (hier ca. 175,- € von ca. 715,- €)? Für den Fall der Bejahung der Frage 1: |
2. |
Kann sich ein türkischer Staatsangehöriger auch dann auf die asso-ziationsrechtliche Freizügigkeit als Arbeitnehmer im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 berufen, wenn der Aufenthaltszweck der Einreise entfallen ist (hier Ehegattennachzug), keine sonstigen schutzwürdigen Belange für einen Verbleib im Vertragsstaat bestehen und die Möglichkeit der Fortsetzung einer geringfügigen Beschäftigung im Vertragsstaat nicht als Motivation für einen dortigen Verbleib angesehen werden kann, weil insbesondere ernsthafte Bemühungen um eine stabile wirtschaftliche Integration ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts fehlen? |