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Document 62009CN0014

    Rechtssache C-14/09: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin (Deutschland) eingereicht am 12. Januar 2009 — Hava Genc gegen Land Berlin

    ABl. C 102 vom 1.5.2009, p. 10–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    1.5.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 102/10


    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin (Deutschland) eingereicht am 12. Januar 2009 — Hava Genc gegen Land Berlin

    (Rechtssache C-14/09)

    2009/C 102/13

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Verwaltungsgericht Berlin

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Hava Genc

    Beklagter: Land Berlin

    Vorlagefrage

    1.

    Ist ein türkischer Staatsangehöriger, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaates angehört und dauerhaft für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, die einen gewissen wirtschaftlichen Wert haben und für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält, Arbeitnehmer gemäß Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei (ARB 1/80), auch wenn der zeitliche Umfang der Tätigkeit nur ca. 14% der tariflichen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten beträgt (hier 5,5 Std. von 39 Std. Arbeitszeit pro Woche) und das aus dieser Tätigkeit erzielte alleinige Erwerbseinkommen nur ca. 25% des nach dem nationalen Recht des Mitgliedsstaates anzusetzenden Bedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts deckt (hier ca. 175,- € von ca. 715,- €)?

    Für den Fall der Bejahung der Frage 1:

    2.

    Kann sich ein türkischer Staatsangehöriger auch dann auf die asso-ziationsrechtliche Freizügigkeit als Arbeitnehmer im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 berufen, wenn der Aufenthaltszweck der Einreise entfallen ist (hier Ehegattennachzug), keine sonstigen schutzwürdigen Belange für einen Verbleib im Vertragsstaat bestehen und die Möglichkeit der Fortsetzung einer geringfügigen Beschäftigung im Vertragsstaat nicht als Motivation für einen dortigen Verbleib angesehen werden kann, weil insbesondere ernsthafte Bemühungen um eine stabile wirtschaftliche Integration ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts fehlen?


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