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Dokument C2007/269/134

    Rechtssache F-101/07: Klage, eingereicht am 3. Oktober 2007 — Cova/Kommission

    ABl. C 269 vom 10.11.2007, lk 73—74 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    10.11.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 269/73


    Klage, eingereicht am 3. Oktober 2007 — Cova/Kommission

    (Rechtssache F-101/07)

    (2007/C 269/134)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Kläger: Philippe Cova (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)

    Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Anträge

    Der Kläger beantragt,

    die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 29. Juni 2007 aufzuheben, soweit ihm damit die in Art. 7 Abs. 2 Beamtenstatut vorgesehene Leitungsprämie nicht für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr gewährt wird;

    der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Der Kläger trägt Folgendes vor:

    1.   Verstoß gegen Art. 7 Abs. 2 Beamtenstatut durch die Anstellungsbehörde

    Ziel des Art. 7 Abs. 2 Beamtenstatut sei es, eine reibungslose Kontinuität des Dienstes bei einer unbesetzten Stelle zu gewährleisten; nach dem Sinn dieser Vorschrift solle die vorübergehende Besetzung einer Stelle so kurz wie möglich sein, so dass die Verwaltung der Regelung zufolge gehalten sei, ohne Verzögerung die vorübergehende Verwendung durch die Ernennung eines Referatsleiters für die Stelle zu beenden.

    Die Wendung „Die vorübergehende Verwendung ist auf die Dauer eines Jahres begrenzt“ beziehe sich ausschließlich auf die Dauer der vorübergehenden Verwendung und betreffe nicht die ihr entsprechende Vergütung, wenn die vorübergehende Verwendung länger als ein Jahr dauere.

    Die Frist von einem Jahr habe keinen absoluten Charakter, umso mehr als diese Vorgabe nicht an den Beamten, sondern an die Verwaltung gerichtet sei und nicht als verpflichtend, bindend oder zwingend qualifiziert werde; daher sei sie als nachdrückliche Mahnung an die Verwaltung zu verstehen, die freie Stelle so bald wie möglich zu besetzen.

    2.   Verstoß gegen die Fürsorgepflicht und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung

    Aufgrund der Fürsorgepflicht müsse eine Behörde beim Erlass einer Entscheidung, die die Lage eines Beamten betreffe, alle Faktoren berücksichtigen, die ihre Entscheidung beeinflussen könnten, und dabei nicht nur die Interessen des Dienstes, sondern auch die des betroffenen Beamten berücksichtigen.

    In diesem Zusammenhang sei der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung häufig mit der Fürsorgepflicht verbunden.

    Im vorliegenden Fall habe die Kommission ihre Pflichten nicht erfüllt, da sie gewusst habe, dass der vorherige Referatsleiter auf eine andere Stelle habe versetzt werden sollen, und die vorübergehende Verwendung von Herrn Covas für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr geduldet habe. Die Auslegung der Kommission führe zu der widersinnigen Situation, dass dem Kläger, obwohl er im Zeitraum seiner vorübergehenden Verwendung verantwortungsvollere Aufgaben wahrgenommenen habe, nur eine auf ein Jahr begrenzte Leitungsprämie gewährt werden könne.


    Üles