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Document C2007/269/131
Case F-90/07: Action brought on 17 September 2007 — Traore v Commission
Rechtssache F-90/07: Klage, eingereicht am 17. September 2007 — Traore/Kommission
Rechtssache F-90/07: Klage, eingereicht am 17. September 2007 — Traore/Kommission
ABl. C 269 vom 10.11.2007, p. 72–72
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
10.11.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 269/72 |
Klage, eingereicht am 17. September 2007 — Traore/Kommission
(Rechtssache F-90/07)
(2007/C 269/131)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Amadou Traore (Rhodes Saint Genèse, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Boigelot)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung aufzuheben, mit der seine Bewerbung auf die Stelle eines Geschäftsträgers a. i. bei der Delegation der Kommission in Togo, auf die Herr X ernannt worden ist, abgelehnt wurde; |
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die Ernennung von Herrn X auf diese Stelle aufzuheben; |
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die Entscheidung aufzuheben, mit der seine Bewerbung auf die Stelle als Leiter der Delegation der Kommission in Tansania, auf die Herr Y ernannt worden ist, abgelehnt wurde; |
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die Ernennung von Herrn Y auf diese Stelle aufzuheben; |
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die Beklagte zu verurteilen, 3 500 Euro als Entschädigung für den immateriellen Schaden und die Beeinträchtigung seiner Laufbahn zu zahlen; |
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der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zunächst rügt der Kläger Unregelmäßigkeiten beim Einstellungsverfahren, weil zum einen die streitigen Stellen unter Verstoß gegen die insbesondere in dem Urteil Economidis/Kommission (1) festgelegten Grundsätze den Besoldungsgruppen AD9 bis AD14 zugeordnet worden seien und weil zum anderen die Ausschreibung für die erste der streitigen Stellen und die in Art. 29 Abs. 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (Statut) vorgesehene Reihenfolge des Vorgehens nicht beachtet worden seien. Weiter sei keine Abwägung der Verdienste vorgenommen worden, was zeige, dass ein Ermessensmissbrauch sowie ein Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Anwartschaft auf eine Laufbahn vorlägen.
Außerdem habe die Kommission Art. 1d Abs. 1 des Statuts verletzt, da sie seine Bewerbungen insbesondere seiner afrikanischen Herkunft wegen abgelehnt habe.
(1) Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 14. Dezember 2006, F-122/05, ABl. C 331 vom 30.12.206, S. 47.