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Document C2007/269/129

    Rechtssache F-85/07: Klage, eingereicht am 22. August 2007 — Anselmo u. a./Rat

    ABl. C 269 vom 10.11.2007, p. 71–71 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    10.11.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 269/71


    Klage, eingereicht am 22. August 2007 — Anselmo u. a./Rat

    (Rechtssache F-85/07)

    (2007/C 269/129)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Kläger: Ana Anselmo (Brüssel, Belgien) u. a. (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)

    Beklagter: Rat der Europäischen Union

    Anträge

    Die Kläger beantragen,

    die Entscheidungen der Anstellungsbehörde vom 11. Mai 2007, mit denen ihre Beschwerden über eine Ungleichbehandlung der erfolgreichen Bewerber des internen Auswahlverfahrens B/277 und der Beamten, die das Bescheinigungsverfahren nach der Entscheidung des Rates vom 2. Dezember 2004 über Vorschriften zur Durchführung des Bescheinigungsverfahrens durchlaufen haben, zurückgewiesen wurden, sowie die mit diesen Beschwerden angefochtenen Entscheidungen aufzuheben;

    festzustellen, dass dadurch gegen Art. 5 Abs. 2 des Anhangs XIII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften verstoßen wurde, dass das Dienstalter der erfolgreichen Bewerber des internen Auswahlverfahrens B/277 nicht anerkannt wurde;

    festzustellen, dass sowohl durch die Nichtbeachtung des Dienstalters als auch durch die einzelnen erfolgreichen Bewerbern auferlegte Verpflichtung zur Mobilität gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen wurde;

    daher das Dienstalter der erfolgreichen Bewerber anzuerkennen, indem die angefochtenen Handlungen aufgehoben werden;

    dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Kläger, erfolgreiche Bewerber des internen Auswahlverfahrens B/277, das am 9. Juli 2007 vom Generalsekretariat des Rates bekannt gemacht wurde, wurden zunächst in der Laufbahngruppe B ernannt, wobei sie ihr in den Besoldungsgruppen C und D erreichtes Dienstalter beibehielten. In der Folge wurde ihr Dienstalter in der Besoldungsgruppe auf den Zeitpunkt der Aufnahme ihrer neuen Tätigkeiten begrenzt, während die Mitarbeiter, die die Laufbahngruppe B durch das Bescheinigungsverfahren und nicht durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren erreichten, ihr jeweiliges Dienstalter behalten konnten. Daher rügen die Kläger eine Verletzung der in den Anträgen genannten Vorschriften und Grundsätze.


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