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Document C2007/269/124

    Rechtssache F-10/07: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 18. September 2007 — Botos/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Soziale Sicherheit — Krankenfürsorge — Übernahme von Krankheitskosten — Schwere Krankheit — Verwaltungsausschuss — Medizinisches Gutachten)

    ABl. C 269 vom 10.11.2007, p. 69–69 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    10.11.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 269/69


    Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 18. September 2007 — Botos/Kommission

    (Rechtssache F-10/07) (1)

    (Öffentlicher Dienst - Beamte - Soziale Sicherheit - Krankenfürsorge - Übernahme von Krankheitskosten - Schwere Krankheit - Verwaltungsausschuss - Medizinisches Gutachten)

    (2007/C 269/124)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Klägerin: Patricia Botos (Meise, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Vogel)

    Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und K. Herrmann)

    Gegenstand der Rechtssache

    Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 30. Oktober 2006 über die Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin gegen sechs Verwaltungsentscheidungen, die u. a. die Anerkennung ihrer Erkrankung als schwere Krankheit zum Zweck der Feststellung des Erstattungssatzes für Krankheitskosten im Sinne des Art. 72 Abs. 1 des Beamtenstatuts betreffen

    Tenor des Urteils

    1.

    Die Entscheidungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 23. Januar 2006 und vom 30. Oktober 2006 werden aufgehoben, soweit sie Frau Botos die Erstattung der Kosten der von RED Laboratories und Ategis durchgeführten Analysen zum normalen Satz des gemeinsamen Krankenfürsorgesystems der Organe der Europäischen Gemeinschaften versagen.

    2.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    3.

    Frau Botos trägt zwei Drittel ihrer eigenen Kosten.

    4.

    Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten von Frau Botos.


    (1)  ABl. C 69 vom 24.3.2007, S. 31.


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