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Document C2007/269/120

    Rechtssache T-363/07: Klage, eingereicht am 14. September 2007 — Hamdi/Rat

    ABl. C 269 vom 10.11.2007, p. 66–66 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    10.11.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 269/66


    Klage, eingereicht am 14. September 2007 — Hamdi/Rat

    (Rechtssache T-363/07)

    (2007/C 269/120)

    Verfahrenssprache: Niederländisch

    Parteien

    Kläger: Ahmed Hamdi (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Pauw)

    Beklagter: Rat der Europäischen Union

    Anträge

    Der Kläger beantragt,

    festzustellen, dass die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 nicht anwendbar und der Beschluss 2007/445 nichtig ist, soweit diese den Kläger betreffen;

    dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Erstens sei die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344, S. 70) nicht auf den Kläger anwendbar, da keinerlei Zusammenhang zwischen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und ihm bestehe.

    Zweitens sei die Verordnung Nr. 2580/2001 auf ihn nicht anwendbar, da er keine terroristischen Verbrechen begehe, zu begehen versuche, sich an deren Begehung beteilige oder diese erleichtere.

    Schließlich verstoße der angefochtene Beschluss gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, sei unzureichend begründet und verstoße gegen seine Grundrechte, insbesondere das Recht auf Achtung seines Eigentums und das Recht auf Achtung seines Privatlebens.


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