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Document C2007/269/111

Rechtssache T-348/07: Klage, eingereicht am 12. September 2007 — Al-Aqsa/Rat

ABl. C 269 vom 10.11.2007, p. 61–62 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

10.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 269/61


Klage, eingereicht am 12. September 2007 — Al-Aqsa/Rat

(Rechtssache T-348/07)

(2007/C 269/111)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Stichting Al-Aqsa (Al-Aksa-Stiftung) (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Pauw)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss 2007/445/EG des Rates, soweit er die Klägerin betrifft, für nichtig zu erklären und zudem festzustellen, dass die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 auf die Klägerin nicht anwendbar ist;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Beschluss 2007/445/EG des Rates vom 28. Juni 2007 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus sei nichtig, soweit er die Klägerin betreffe.

Erstens sei der Gemeinsame Standpunkt des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344, S. 93) auf die Klägerin nicht anwendbar (1).

Zweitens habe keine zuständige Behörde gegenüber der Klägerin einen Beschluss im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts des Rates vom 27. Dezember 2001 gefasst.

Drittens liege bei ihr keinerlei Vorsatz, Schuld oder Wissen in Bezug auf die Unterstützung terroristischer Aktivitäten vor.

Viertens ergebe sich weder aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses noch aus dem zugrunde liegenden nationalen Beschluss, dass noch immer angenommen werden könne, dass sie terroristische Handlungen erleichtere.

Schließlich liege ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wesentliche Formvorschriften — indem der Rat nicht neu untersucht habe, ob es ratsam sei, dass die Klägerin auf der Liste verbleibe –, das Recht auf Achtung des Eigentums und das Erfordernis einer ausreichenden Begründung vor.


(1)  2001/931/GASP (ABl L 344, S. 93).


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