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Document 62007TN0341
Case T-341/07: Action brought on 10 September 2007 — Sison v Council
Rechtssache T-341/07: Klage, eingereicht am 10. September 2007 — Sison/Rat
Rechtssache T-341/07: Klage, eingereicht am 10. September 2007 — Sison/Rat
ABl. C 269 vom 10.11.2007, p. 58–59
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
10.11.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 269/58 |
Klage, eingereicht am 10. September 2007 — Sison/Rat
(Rechtssache T-341/07)
(2007/C 269/105)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: J. M. Sison (Utrecht, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Fermon, A. Comte, H. Schultz, D. Gürses und W. Kaleck)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
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den Beschluss 2007/445/EG des Rates vom 28. Juni 2007 zur Durchführung von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/379/EG und 2006/1008/EG gemäß Art. 230 EG teilweise für nichtig zu erklären, insbesondere |
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Art. 1 Nr. 1.33 des Beschlusses für nichtig zu erklären, der wie folgt lautet: „SISON, Jose Maria (alias Armando Liwanag, alias Joma, Führer der Kommunistische[n] Partei der Philippinen[,] einschließlich der New People's Army — NPA ), geboren am 8.2.1939 in Cabugao, Philippinen“; |
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Art. 1 Nr. 2.7 des Beschlusses soweit aufzuheben, als er den Namen des Klägers enthält: „Kommunistische Partei der Philippinen[,] einschließlich der New People's Army — NPA (Neue Volksarmee), verknüpft mit Sison, Jose Maria C. (alias Armando Liwanag, alias Joma, NPA-Führer der Kommunistische[n] Partei der Philippinen[,] einschließlich der NPA)“; |
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die Verordnung Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344, S. 70) nach Art. 241 EG für nichtig zu erklären; |
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die Gemeinschaft zu verurteilen, dem Kläger Schadensersatz nach Art. 235 EG und 288 EG in Höhe von 291 427,97 Euro zuzüglich 200,87 Euro für jeden Monat bis zur Verkündung des Urteils des Gerichtshofs einschließlich Zinsen seit Oktober 2002 bis zur vollständigen Zahlung zu leisten; |
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dem Rat die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger begehrt mit seiner Klage die teilweise Nichtigerklärung nach Art. 230 EG des Beschlusses 2007/445/EG (1) des Rates vom 28. Juni 2007 zur Durchführung von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 (2) über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/379/EG und 2006/1008/EG insoweit, als dieser Beschluss Professor Jose Maria Sison betrifft. Außerdem begehrt der Kläger die Feststellung nach Art. 241 EG, dass die Verordnung Nr. 2580/2001 rechtswidrig sei, sowie nach Art. 235 EG und 288 EG Ersatz des Schadens, den er erlitten habe.
Der Kläger stützt seine Klage auf folgende Gründe:
Der Rat habe mit seiner Begründung des Beschlusses gegen Art. 253 EG verstoßen. Er habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler dadurch begangen, dass er den angefochtenen Beschluss erlassen habe, weil dieser auf nicht substantiierten Tatsachen und Behauptungen beruhe. Außerdem verstoße der Beschluss gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung. Ferner verstoße er gegen Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP sowie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Des Weiteren verletze der Beschluss die in Art. 56 EG verankerte Freiheit des Kapitalverkehrs. Darüber hinaus verstoße die Entscheidung gegen die Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechts, die sich aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens, dem Recht auf einen unparteiischen Richter, dem Grundsatz der Unschuldsvermutung, den Verteidigungsrechten und dem Recht auf rechtliches Gehör, dem Rechtsstaatsprinzip, der Meinungsfreiheit, der Vereinigungsfreiheit und dem Recht auf Eigentum gemäß der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte ergäben. Schließlich habe der Rat seine Befugnisse dadurch missbraucht, dass er den Kläger in die Liste im Anhang des angefochtenen Beschlusses aufgenommen habe.
(1) ABl. L 169, S. 58.
(2) ABl. L 344, vom 28.12.2001, S. 70.