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Document C2007/269/104

    Rechtssache T-340/07: Klage, eingereicht am 4. September 2007 — Evropaïki Dynamiki/Kommission

    ABl. C 269 vom 10.11.2007, p. 57–58 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    10.11.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 269/57


    Klage, eingereicht am 4. September 2007 — Evropaïki Dynamiki/Kommission

    (Rechtssache T-340/07)

    (2007/C 269/104)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: Evropaïki Dynamiki (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: N. Korogiannakis, Rechtsanwalt)

    Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Anträge

    Die Klägerin beantragt, die Kommission zu verurteilen,

    an sie 172 588,62 Euro zu zahlen, die die ihr geschuldeten anrechenbaren tatsächlich angefallenen Kosten im Rahmen des Vertrags Nr. EDC-53007 EEBO/27873 darstellen;

    an sie die symbolische Summe von 1 000 Euro als Ersatz des ihrem guten Ruf und ihrem Goodwill entstandenen Schadens zu zahlen;

    ihre Verfahrenskosten und sonstigen Kosten in Verbindung mit dieser Klage zu tragen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klägerin verlangt mit ihrer auf Art. 238 EG und Art. 235 EG gestützten Klage Schadensersatz für die Entscheidung der Kommission vom 16. Mai 2003, den Vertrag Nr. EDC-53007 EEBO/27873 mit der Kommission bezüglich des Projekts „e-Content Exposure and Business Opportunities“ („EEBO“) im Rahmen eines mehrjährigen Gemeinschaftsprogramms zur Unterstützung der Entwicklung und Nutzung europäischer digitaler Inhalte in globalen Netzen und zur Förderung der Sprachenvielfalt in der Informationsgesellschaft (2001-2005), das Herrn Fischer und Herrn Marthinsen in die Umsetzung des Projekts als externe Berater einbezog, zu beenden.

    Die Klägerin trägt vor, dass die Entscheidung der vertragsschließenden Behörde (GD INFSO), den Vertrag zu beenden, offensichtliche Beurteilungsfehler enthalte, die dazu geführt hätten, dass sie ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei. Die angefochtene Entscheidung sei unter Verletzung des Grundsatzes der guten Verwaltung und des Transparenzgrundsatzes getroffen worden. Zu verschiedenen Anlässen hätten bestimmte Kommissionsangestellte es versäumt, behaupteten Interessenskonflikten abzuhelfen. Die Klägerin habe nach alledem Anspruch auf Vergütung der erbrachten Dienstleistungen sowie für die im Rahmen der Ausführung des Vertrags tatsächlich angefallenen anrechenbaren Kosten einschließlich der Zinsen ab Fälligkeit der Beträge.


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