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Document C2007/269/97

Rechtssache T-333/07: Klage, eingereicht am 7. September 2007 — Entrance Services/Parlament

ABl. C 269 vom 10.11.2007, p. 54–54 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

10.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 269/54


Klage, eingereicht am 7. September 2007 — Entrance Services/Parlament

(Rechtssache T-333/07)

(2007/C 269/97)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Entrance Services NV (Vilvoorde, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Delvaux und V. Bertrand)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Nichtigkeitsklage für zulässig zu erklären;

die der Klägerin am 14. August 2007 bekannt gegebene Entscheidung für nichtig zu erklären, mit der das Parlament das Angebot der Klägerin ausschlug und den Zuschlag einem anderen Bieter erteilte;

dem Europäischen Parlament die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin begehrt mit der Klage die Nichtigerklärung der Entscheidung des Parlaments vom 14. August 2007, mit der das Angebot abgelehnt wurde, dass sie im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens zum Abschluss eines Vertrags über Reparatur und Wartung von automatischen Ausrüstungen, Tischlereinbauten und ähnlichen Ausrüstungen in den Gebäuden des Europäischen Parlaments in Brüssel (Dienstleistungsvertrag für den Zeitraum 2007-2010; Ausschreibung Nr. IFIN-BATIBRU-JLD-S0765-00) (1) abgegeben hatte.

Die Klägerin stützt ihre Klage erstens auf einen Verstoß gegen Art. 10 des Cahier des clauses administratives (Verzeichnis der administrativen Bestimmungen) und Art. 93 Abs. 1 der Haushaltsordnung (2), weil das Parlament am Angebot eines anderen Bieters festgehalten haben, der nach Art. 10 des Cahier des clauses administratives hätte ausgeschlossen werden müssen, da die Kommission seine Teilnahme an einem Kartell festgestellt habe.

Zweitens habe das Parlament dadurch gegen die Art. 97 und 98 der Haushaltsordnung sowie gegen Art. 137 der Durchführungsverordnung (3) verstoßen, dass es von den Bietern verlangt habe, ihre technischen Fähigkeit zur Erfüllung des Auftrags durch andere als den in diesen Vorschriften vorgesehenen Nachweisen zu belegen.

Drittens sei dadurch gegen die Art. 97 und 98 der Haushaltsordnung sowie gegen Art. 135 Abs. 5 der Durchführungsverordnung verstoßen worden, dass das Parlament von den Bietern verlangt habe, ihre wirtschaftliche und finanzielle Fähigkeit zur Erfüllung des Auftrags durch Nachweise zu belegen, die nicht in diesen Vorschriften vorgesehen seien, und dass es das Angebot der Klägerin mit der Begründung ausgeschlossen habe, dass sie die geforderten Nachweise nicht erbracht habe.

Schließlich müsse die angefochtene Entscheidung wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung nach Art. 89 Abs. 1 der Haushaltsordnung für nichtig erklärt werden, weil das Parlament ihr Angebot mit der Begründung ausgeschlossen habe, dass sie nicht die in Art. 11 des Cahier des clauses administratives geforderten Zulassungen vorgelegt habe, und den Auftrag einem anderen Bieter erteilt habe, obwohl dieser wie die Klägerin diese Zulassungsvoraussetzung nicht erfüllt habe.


(1)  Veröffentlichte Vergabebekanntmachung: ABl. 2006/S 148-159062.

(2)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1).

(3)  geänderte Fassung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357, S. 1).


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