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Document C2007/269/95

    Rechtssache T-330/07: Klage, eingereicht am 30. August 2007 — Kuiburi Fruit Canning/Rat

    ABl. C 269 vom 10.11.2007, p. 53–53 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    10.11.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 269/53


    Klage, eingereicht am 30. August 2007 — Kuiburi Fruit Canning/Rat

    (Rechtssache T-330/07)

    (2007/C 269/95)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: Kuiburi Fruit Canning Co. Ltd (Bangkok, Thailand) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Graafsma und J. Cornelis)

    Beklagter: Rat der Europäischen Union

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die Verordnung (EG) Nr. 682/2007 des Rates vom 18. Juni 2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in Thailand für nichtig zu erklären;

    dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Mit der Klage wird die Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 682/2007 (1) des Rates vom 18. Juni 2007 begehrt, weil diese dadurch gegen Art. 17 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/1996 (2) und Art. 6.10.2 des WTO-Übereinkommens (3) verstoße, dass mit ihr der Antrag der Klägerin auf eine individuelle Dumpingspanne abgelehnt werde, obwohl die Klägerin die einzige ausführende Erzeugerin sei, die die erforderlichen Informationen für die Berechnung der individuellen Spanne erbracht habe.

    Erstens habe der Rat einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als er zu dem Schluss gelangt sei, dass mehr als ein Antrag auf Berechnung einer individuellen Spanne gestellt worden sei.

    Zweitens habe es, weil nur ein ausführender Erzeuger die Berechnung einer individuellen Spanne beantragt habe, nicht im Ermessen des Rates gestanden, zu entscheiden, ob eine Einzelprüfung der Klägerin unverhältnismäßig aufwendig sei und den rechtzeitigen Abschluss der Untersuchung verhindern würde.

    Drittens habe der Rat, wenn ihm ein solches Ermessen zustehen sollte, einen offensichtlichen Ermessensfehler begangen, als er zu dem Schluss gelangt sei, dass die zusätzliche Prüfung eines Ausführers unverhältnismäßig aufwendig sein würde, weil sie den rechtzeitigen Abschluss der Untersuchung verhindern würde.

    Schließlich habe der Rat einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als er zu dem Schluss gekommen sei, dass die Berechnung einer individuellen Spanne für die Klägerin, diskriminierend gegenüber den anderen nicht geprüften Ausführer sein würde.


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 682/2007 des Rates vom 18. Juni 2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in Thailand (ABl. L 159, S. 14).

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 56, S. 1).

    (3)  Die multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) — Anhang 1 — Anhang 1A — Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-GATT 1994) — Antidumping-Übereinkommen (ABl. L 336, S. 103).


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