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Document C2007/269/91

Rechtssache T-321/07: Klage, eingereicht am 28. August 2007 — Lufthansa AirPlus Servicekarten/HABM — Applus Servicios Tecnológicos (A+)

ABl. C 269 vom 10.11.2007, p. 50–51 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

10.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 269/50


Klage, eingereicht am 28. August 2007 — Lufthansa AirPlus Servicekarten/HABM — Applus Servicios Tecnológicos (A+)

(Rechtssache T-321/07)

(2007/C 269/91)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Lufthansa AirPlus Servicekarten GmbH (Neu Isenburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Würtenberger und T. Wittmann)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Applus Servicios Tecnológicos, S.L. (ehemals Agbar Automotive, S.L.) (Barcelona, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 7. Juni 2007 in der Sache R 310/2006-2 über den Widerspruch gegen die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 2 933 356 „A+“ aufzuheben;

dem Widerspruch gegen die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 2 933 356 „A+“ stattzugegeben und die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 2 933 356 „A+“ zurückzuweisen;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Applus Servicios Tecnológicos, S.L. (ehemals Agbar Automotive, S.L.).

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „A+“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 36, 37, 40, 41 und 42 — Anmeldung Nr. 2 933 356.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Lufthansa Air Plus Servicekarten GmbH.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftswortmarke „Airplus International“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 36 und 42.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 und 5 sowie Art. 73, 74 und 79 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates.

Die Klägerin trägt vor, dass die Kammer weder die Kriterien für die Identität von Waren und Dienstleistungen noch die Ähnlichkeit der Marken berücksichtigt und den Ruf, den die ältere Marke genieße, außer Betracht gelassen habe. Außerdem habe die Kammer ihre Pflicht verletzt, die Gründe für ihre Entscheidung darzulegen. Des Weiteren habe die Kammer sich nicht auf die Prüfung der unbestrittenen Tatsachen und Beweise sowie des unbestrittenen Vorbringens der Parteien beschränkt. Ferner sei ihr Recht auf ein faires Verfahren dadurch gravierend verletzt worden, dass das Amt der Klägerin nicht mitgeteilt habe, dass der Markeninhaber durch ein anderes Unternehmen ersetzt worden sei. Schließlich habe die Kammer ihre Befugnisse überschritten, soweit sie die Ausführungen des Markeninhabers nach Ablauf der vom Amt gesetzten Frist berücksichtigt habe, ohne dies zu begründen.


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