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Document C2007/269/85

Rechtssache T-295/05: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 5. September 2007 — Document Security Systems/EZB (Währungsunion — Ausgabe von Banknoten in Euro — Angebliche Verwendung einer zur Vermeidung von Fälschungen bestimmten patentierten Erfindung — Klage wegen Verletzung eines europäischen Patents — Unzuständigkeit des Gerichts — Unzulässigkeit — Schadensersatzklage)

ABl. C 269 vom 10.11.2007, p. 48–48 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

10.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 269/48


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 5. September 2007 — Document Security Systems/EZB

(Rechtssache T-295/05) (1)

(Währungsunion - Ausgabe von Banknoten in Euro - Angebliche Verwendung einer zur Vermeidung von Fälschungen bestimmten patentierten Erfindung - Klage wegen Verletzung eines europäischen Patents - Unzuständigkeit des Gerichts - Unzulässigkeit - Schadensersatzklage)

(2007/C 269/85)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Document Security Systems, Inc. (Rochester, New York, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: L. Cohen, H. Sheraton, B. Uphoff, Solicitors, und C. Stanbrook, QC)

Beklagte: Europäische Zentralbank (EZB) (Prozessbevollmächtigte: C. Zilioli und P. Machado im Beistand der Rechtsanwälte E. Garayar Gutiérrez und G. de Ulloa y Suelves)

Gegenstand

Patentverletzungsklage auf Feststellung, dass die EZB die durch ein europäisches Patent der Klägerin eingeräumten Rechte verletzt hat, und Klage auf Ersatz des Schadens, den die Klägerin angeblich als Folge der Patentverletzung erlitten hat.

Tenor

1.

Die Patentverletzungsklage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Schadensersatzklage wird abgewiesen.

3.

Document Security Systems, Inc. trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Zentralbank.


(1)  ABl. C 229 vom 17.9.2005.


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