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Document C2007/269/80

Rechtssache T-201/04: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 17. September 2007 — Microsoft/Kommission (Wettbewerb — Missbrauch einer beherrschenden Stellung — Betriebssysteme für Client-PCs — Betriebssysteme für Arbeitsgruppenserver — Medienabspielprogramme mit Datenstrom-Kapazitäten — Entscheidung, mit der Zuwiderhandlungen gegen Art. 82 EG festgestellt werden — Weigerung des marktbeherrschenden Unternehmens, Interoperabilitätsinformationen zu liefern und ihre Nutzung zu gestatten — Bindung der Lieferung des Betriebssystems für Client-PCs durch das marktbeherrschende Unternehmen an den gleichzeitigen Erwerb seines Medienabspielprogramms — Abhilfemaßnahmen — Einsetzung eines unabhängigen Bevollmächtigten — Geldbuße — Festsetzung der Höhe — Verhältnismäßigkeit)

ABl. C 269 vom 10.11.2007, p. 45–46 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

10.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 269/45


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 17. September 2007 — Microsoft/Kommission

(Rechtssache T-201/04) (1)

(Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Betriebssysteme für Client-PCs - Betriebssysteme für Arbeitsgruppenserver - Medienabspielprogramme mit Datenstrom-Kapazitäten - Entscheidung, mit der Zuwiderhandlungen gegen Art. 82 EG festgestellt werden - Weigerung des marktbeherrschenden Unternehmens, Interoperabilitätsinformationen zu liefern und ihre Nutzung zu gestatten - Bindung der Lieferung des Betriebssystems für Client-PCs durch das marktbeherrschende Unternehmen an den gleichzeitigen Erwerb seines Medienabspielprogramms - Abhilfemaßnahmen - Einsetzung eines unabhängigen Bevollmächtigten - Geldbuße - Festsetzung der Höhe - Verhältnismäßigkeit)

(2007/C 269/80)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Microsoft Corp. (Redmond, Washington, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt J.-F. Bellis und I. Forrester, QC)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: zunächst R. Wainwright, F. Castillo de la Torre, P. Hellström und A. Whelan, dann F. Castillo de la Torre, P. Hellström und A. Whelan)

Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: The Computing Technology Industry Association, Inc. (Oakbrook Terrace, Illinois, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. van Gerven und T. Franchoo sowie B. Kilpatrick, Solicitor), DMDsecure.com BV (Amsterdam, Niederlande), MPS Broadband AB (Stockholm, Schweden), Pace Micro Technology plc (Shipley, West Yorkshire, Vereinigtes Königreich), Quantel Ltd (Newbury, Berkshire, Vereinigtes Königreich), Tandberg Television Ltd (Southampton, Hampshire, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Bourgeois), Association for Competitive Technology, Inc. (Washington, DC, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Ruessmann und P. Hecker sowie K. Bacon, Barrister), TeamSystem SpA (Pesaro, Italien), Mamut ASA (Oslo, Norwegen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Berrisch) und Exor AB (Uppsala, Schweden) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Martínez Lage, H. Brokelmann und R. Allendesalazar Corcho)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Software & Information Industry Association (Washington, DC) (Prozessbevollmächtigte: J. Flynn, QC, C. Simpson und T. Vinje, Solicitors, sowie Rechtsanwälte D. Paemen, N. Dodoo und M. Dolmans), Free Software Foundation Europe e. V. (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Piana), Audiobanner.com (Los Angeles, Kalifornien, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Alvizar Ceballos) und European Committee for Interoperable Systems (ECIS) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Paemen, N. Dodoo und M. Dolmans sowie J. Flynn, QC)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung 2007/53/EG der Kommission vom 24. März 2004 in einem Verfahren gemäß Artikel 82 [EG] und Artikel 54 EWR-Abkommen gegen die Microsoft Corp. (Sache COMP/C-3/37.792 — Microsoft) (ABl. 2007, L 32, S. 23), hilfsweise, Aufhebung oder Herabsetzung der in dieser Entscheidung gegen die Klägerin verhängten Geldbuße

Tenor

1.

Art. 7 der Entscheidung 2007/53/EG der Kommission vom 24. März 2004 in einem Verfahren gemäß Artikel 82 [EG] und Artikel 54 EWR-Abkommen gegen die Microsoft Corp. (Sache COMP/C-3/37.792 — Microsoft) wird für nichtig erklärt, soweit

Microsoft aufgegeben wird, einen Vorschlag für Vorkehrungen zu unterbreiten, die die Einsetzung eines unabhängigen, mit Überwachungsaufgaben betrauten Bevollmächtigten umfassen müssen, der befugt ist, unabhängig von der Kommission Zugang zur Unterstützung, zu Informationen, zu Unterlagen, zu den Geschäftsräumen und zu den Mitarbeitern von Microsoft sowie zum Quellcode der einschlägigen Microsoft-Produkte zu erhalten;

verlangt wird, dass der Vorschlag für diese Vorkehrungen vorsieht, dass sämtliche mit der Einsetzung des Bevollmächtigten verbundenen Kosten einschließlich seiner Vergütung von Microsoft getragen werden;

der Kommission das Recht vorbehalten wird, Vorkehrungen der im ersten und zweiten Gedankenstrich genannten Art durch Entscheidung zu treffen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Microsoft trägt 80 % ihrer eigenen Kosten und 80 % der Kosten der Kommission mit Ausnahme der Kosten, die der Kommission in Zusammenhang mit der Streithilfe der The Computing Technology Industry Association, Inc., der Association for Competitive Technology, Inc., der TeamSystem SpA, der Mamut ASA, der DMDsecure.com BV, der MPS Broadband AB, der Pace Micro Technology plc, der Quantel Ltd, der Tandberg Television Ltd und der Exor AB entstanden sind.

4.

Microsoft trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission für das Verfahren der einstweiligen Anordnung in der Rechtssache T-201/04 R mit Ausnahme der Kosten, die der Kommission in Zusammenhang mit der Streithilfe der The Computing Technology Industry Association, der Association for Competitive Technology und von TeamSystem, Mamut, DMDsecure.com, MPS Broadband, Pace Micro Technology, Quantel, Tandberg Television und Exor entstanden sind.

5.

Microsoft trägt die Kosten der Software & Information Industry Association, der Free Software Foundation Europe, von Audiobanner.com und des European Committee for Interoperable Systems (ECIS) einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.

6.

Die Kommission trägt 20 % ihrer eigenen Kosten und 20 % der Kosten von Microsoft mit Ausnahme der Kosten, die Microsoft in Zusammenhang mit der Streithilfe der Software & Information Industry Association, der Free Software Foundation Europe, von Audiobanner.com und des ECIS entstanden sind.

7.

Die The Computing Technology Industry Association, die Association for Competitive Technology, TeamSystem, Mamut, DMDsecure.com, MPS Broadband, Pace Micro Technology, Quantel, Tandberg Television und Exor tragen ihre eigenen Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.


(1)  ABl. C 179 vom 10. 7. 2004.


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