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Document C2007/269/74
Criteria for assigning cases to Chambers
Kriterien für die Zuweisung der Rechtssachen an die Kammern
Kriterien für die Zuweisung der Rechtssachen an die Kammern
ABl. C 269 vom 10.11.2007, p. 42–42
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
10.11.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 269/42 |
Kriterien für die Zuweisung der Rechtssachen an die Kammern
(2007/C 269/74)
Am 25. September 2007 hat das Gericht erster Instanz gemäß Artikel 12 der Verfahrensordnung folgende Kriterien für die Zuweisung der Rechtssachen an die Kammern für die Zeit vom 25. September 2007 bis zum 30. September 2008 festgelegt:
1. |
Die Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst werden unmittelbar nach Einreichung der Klageschrift unbeschadet einer späteren Anwendung der Artikel 14 und 51 der Verfahrensordnung der Rechtsmittelkammer zugewiesen. |
2. |
Die anderen als die in Nr. 1 genannten Rechtssachen werden unmittelbar nach Einreichung der Klageschrift unbeschadet einer späteren Anwendung der Artikel 14 und 51 der Verfahrensordnung den Kammern mit drei Richtern zugewiesen. Die Verteilung der in der vorliegenden Nr. 2 genannten Rechtssachen auf die Kammern erfolgt in drei verschiedenen Verteilungsvorgängen gemäß der Reihenfolge der Eintragung der Rechtssachen in das Register der Kanzlei:
Im Rahmen dieser Verteilungsvorgänge werden die beiden mit drei Richtern tagenden und aus vier Richtern bestehenden Kammern bei jedem dritten Verteilungsvorgang zweimal berücksichtigt. Der Präsident des Gerichts kann von diesem Verteilungsmodus abweichen, um dem Zusammenhang zwischen bestimmten Rechtssachen Rechnung zu tragen oder eine ausgewogene Verteilung der Arbeitslast sicherzustellen. |