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Document C2007/269/72

Plenum

ABl. C 269 vom 10.11.2007, p. 41–41 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

10.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 269/41


Plenum

(2007/C 269/72)

Am 2. Oktober 2007 hat das Gericht erster Instanz gemäß Artikel 32 § 1 Absatz 2 der Verfahrensordnung beschlossen, dass, wenn sich infolge der Bestellung eines Generalanwalts gemäß Artikel 17 der Verfahrensordnung bei dem in Vollsitzung tagenden Gericht eine gerade Zahl von Richtern ergibt, die im Voraus festgelegte und während des Dreijahreszeitraums, für den die Präsidenten der Kammern mit fünf Richtern gewählt sind, angewandte Reihenfolge, nach der der Präsident des Gerichts den Richter bestimmt, der an der Entscheidung der Rechtssache nicht mitwirkt, der umgekehrten Rangordnung der Richter nach ihrem Dienstalter gemäß Artikel 6 der Verfahrensordnung entspricht, außer wenn der so bestimmte Richter der Berichterstatter ist. In diesem Fall wird der ihm in der Rangordnung unmittelbar vorangehende Richter bestimmt.


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