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Document C2007/269/62
Case C-427/07: Action brought on 14 September 2007 — Commission of the European Communities v Ireland
Rechtssache C-427/07: Klage, eingereicht am 14. September 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland
Rechtssache C-427/07: Klage, eingereicht am 14. September 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland
ABl. C 269 vom 10.11.2007, p. 36–37
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
10.11.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 269/36 |
Klage, eingereicht am 14. September 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland
(Rechtssache C-427/07)
(2007/C 269/62)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: D. Recchia und D. Lawunmi)
Beklagter: Irland
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 85/337/EWG (1) des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch Richtlinie 97/11/EG geänderten Fassung verstoßen hat, dass es nicht gemäß Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 85/377 alle Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass Projekte in der Kategorie „Bau von Straßen“ in Anhang II Klasse 10 Buchst. e der Richtlinie 85/337 einem Genehmigungsverfahren und einer Prüfung hinsichtlich ihrer Auswirkungen nach Art. 5 bis 10 der Richtlinie unterzogen werden, bevor eine Genehmigung für sie erteilt wird; |
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festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 6 der Richtlinie 2003/35/EG (2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337 und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten verstoßen hat, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Art. 3 Abs. 1 und 3 bis 7 sowie Art. 4 Abs. 1 bis 6 der Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder jedenfalls der Kommission nicht angemessen mitgeteilt hat; |
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Irland die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG
Die Kommission ist der Ansicht, dass Irland die Richtlinie 85/337 dadurch nicht vollständig umgesetzt habe, dass es keine Vorschriften für Maßnahmen erlassen habe, um die Ziele von Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 in Bezug auf die privaten Straßenprojekte zu erreichen. Private Straßenprojekte (die von privaten Entwicklern vorgeschlagen worden seien) fielen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 85/337. Ferner gebe es keine Grundlage für eine Vermutung, dass solche Projekte keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt hätten. Indem Irland die von privaten Entwicklern vorgeschlagenen Straßenprojekte nicht einbezogen habe, habe es gegen Verpflichtungen aus diesen Artikeln der Richtlinie verstoßen.
Umsetzung der Richtlinie 2003/35/EG
Die Kommission ist der Ansicht, dass Irland dadurch gegen Art. 6 der Richtlinie 2003/35 verstoßen habe, dass es nicht alle nach den Art. 3 und 4 der Richtlinie notwendigen nationalen Maßnahmen erlassen und die Kommission darüber informiert habe. Insbesondere Art. 3 Abs. 1 und 3 bis 6 der Richtlinie enthalte mehrere spezielle Änderungen einiger Artikel der Richtlinie 85/337. Irland bestreite nicht, dass die Umsetzung durch Änderungen sowohl des irischen Baurechts als auch der Rechtsvorschriften über andere Genehmigungsverfahren erfolgen müsse. Irland habe keine Änderungen seines Baurechts innerhalb der Frist mitgeteilt, die in der zusätzlichen mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden sei, und habe bisher noch keine Rechtsvorschriften über alle anderen Genehmigungsverfahren mitgeteilt. Art. 3 Abs. 7 und Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie verlangten nicht nur ein Verfahren, in dem die Entscheidungsfindung überprüft werde, sondern ein Verfahren, das spezifische Garantien biete. Soweit Irland behaupte, dass sein bestehendes System der gerichtlichen Kontrolle den Anforderungen von Art. 3 Abs. 7 und Art. 4 Abs. 4 entspreche, habe es nicht genug Informationen vorgetragen, um die Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie zu erfüllen.
(1) ABl. L 175, S. 40
(2) ABl. L 156, S. 17