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Document C2007/269/59

    Rechtssache C-414/07: Vorabentscheidungsersuchen des Wojewódzki Sąd Administracyjny w Krakowie eingereicht am 10. September 2007 — MAGOORA Sp. z o.o./Dyrektor Izby Skarbowej w Krakowie

    ABl. C 269 vom 10.11.2007, p. 35–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    10.11.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 269/35


    Vorabentscheidungsersuchen des Wojewódzki Sąd Administracyjny w Krakowie eingereicht am 10. September 2007 — MAGOORA Sp. z o.o./Dyrektor Izby Skarbowej w Krakowie

    (Rechtssache C-414/07)

    (2007/C 269/59)

    Verfahrenssprache: Polnisch

    Vorlegendes Gericht

    Wojewódzki Sąd Administracyjny w Krakowie

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: MAGOORA Sp. z o.o.

    Beklagter: Dyrektor Izby Skarbowej w Krakowie

    Vorlagefragen

    1.

    Verstößt es gegen Art. 17 Abs. 2 und 6 der Sechsten Richtlinie (1), dass die Republik Polen zum 1. Mai 2004 die bis dahin geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die Beschränkungen des Abzugs der Steuer, die beim Kauf von Treibstoff für Kraftfahrzeuge berechnet wird, die für eine steuerpflichtige Tätigkeit verwendet werden, in vollem Umfang aufgehoben und an deren Stelle ebenfalls Beschränkungen des Abzugs der Steuer, die beim Kauf von Treibstoff für Kraftfahrzeuge berechnet wird, die für eine steuerpflichtige Tätigkeit verwendet werden, eingeführt hat, die aber in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften anhand anderer Kriterien definiert werden, als es vor dem 1. Mai 2004 der Fall war, und dass sie danach mit Wirkung vom 22. August 2005 die betreffenden Kriterien erneut geändert hat?

    2.

    Wenn die erste Frage bejaht wird: Verstößt es gegen Art. 17 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie, dass die Republik Polen auf diese Art und Weise die oben genannten Kriterien geändert hat, um de facto den Anwendungsbereich des Vorsteuerabzugs im Vergleich zu den am 30. April 2004 geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder zu den vor der mit Wirkung vom 22. August 2005 durchgeführten Änderung geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu beschränken? Falls die Republik Polen dadurch gegen Art. 17 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie verstoßen hat, ist dann der Steuerpflichtige zwar zur Vornahme des Abzugs berechtigt, aber nur, soweit mit den Änderungen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Beschränkungen des Vorsteuerabzugs erweitert worden sind, die in den am 30. April 2004 geltenden und an dem betreffenden Tag aufgehobenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen waren?

    3.

    Verstößt es gegen Art. 17 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie, dass die Republik Polen unter Berufung auf die dort vorgesehene Befugnis der Mitgliedstaaten, den Abzug der Steuer zu beschränken, die für Ausgaben berechnet wird, die keinen streng geschäftlichen Charakter haben, wie Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und Repräsentationsaufwendungen, den Vorsteuerabzug im Vergleich zu der am 30. April 2004 geltenden Rechtslage in der Weise beschränkt hat, dass sie den Abzug der Steuer, die beim Kauf von Treibstoff für Personenkraftwagen oder andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 3,5 Tonnen mit Ausnahme der Fahrzeuge im Sinne von Art. 86 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. März 2004 über die Steuer auf Waren und Dienstleistungen in der seit dem 22. August 2005 geltenden Fassung berechnet wird, ausgeschlossen hat?


    (1)  Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, ABl. L 145 vom 13. Juni 1977, S. 1.


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